Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die Frage zum weiteren Vorgehen zu beantworten, ist entscheidend, wie die Betreuung zur Zeit durch die Schwiegermutter ausgeführt wird:
Wenn Ihre Schwiegermutter Betreuerin ist aufgrund einer Vorsorgevollmacht, müßte sie sich an das Gericht wenden an dem Ort, an dem der Ehemann im Heim untergebracht ist, und bei Gericht bekannt geben, dass sie die ihr erteilte Vollmacht nicht mehr ausüben kann. Sie kann Sie als Betreuer vorschlagen: dann kann man hoffen, dass das Betreuungsgericht Verständnis zeigt und Sie als dann gerichtlich bestellten Betreuer einsetzt.
Sie könnte aber sicherlich auch (in der Regel schließt der Wortlaut der Vorsorgevollmacht dies nicht aus) Ihnen eine Untervollmacht erteilen, so dass Sie nach außen hin auftreten können. Dazu müßte man aber den Inhalt der Vollmacht kennen, so es denn überhaupt eine gibt.
Es wäre dann auch die Möglichkeit, sollte der Ehemann noch in der Lage sein, einen eigenen Willen zu bilden und zu äußern, dass dieser die Vollamcht ändert und ganz oder teilweise auf Sie überträgt.
Wenn Ihre Schwiegermutter als gesetzliche Betreuerin aufgrund Gerichtsbeschluss eingesetzt ist, kann man beim Betreuungsgericht einen Betreuerwechsel aus Praktikabilitätsgründen beantragen, so dass die bestehende gesetzliche Betreuung von ihr auf Sie übertragen wird.
Wenn Ihre Schwiegermutter die Angelegenheiten des Ehemannes "nur so" regelt ohne Vorsorgevollmacht und ohne gesetzliche Bestellung, dann wäre die Frage, ob der Ehemann noch einen freien Willen bilden und äußern kann: dann könnte er jetzt eine Vollmacht erteilen, zB ganz auf Sie oder nur Post auf Sie, Gesundheit auf die Gattin oder ähnliches.
Wenn er selbst keine Vollmacht mehr erteilen kann und es auch keine Vorsorgevollmacht gibt, wäre jetzt der Zeitpunkt eine gesetzliche Betreuung beim Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen zu beantragen.
Das geht formlos, bestenfalls schriftlich.
Und es dauert in der Regel lange, wenngleich jedes Amtsgericht da andere Zeiten benötigt.
Sie können sich in dieser Frage als Betroffener bei der Betreuungsbehörde, die angeseidelt ist bei der Stadt, dem Kreis oder der Gemeinde, kostenfrei beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen