Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Auffassung Ihrer geschiedenen Ehefrau, Sie wären verpflichtet für die Dauer von 5 Wochen (Ferien)betreuungsunterhalt zu zahlen, ist schlicht falsch.
Ihre Ehefrau gewährt Natural- und Sie Barunterhalt. Mit Ihrer Unterhaltszahlung haben Sie Ihrer Unterhaltspflicht, sieht man von Fällen evt. Sonderbedarfs ab, genüge getan. Ein Fall des Sonderbedarf liegt hier aber nicht vor, so daß ich darauf nicht näher eingehe.
Umgekehrt dürfen Sie den Barunterhalt auch nicht kürzen, wenn Sie die Kinder für 2 Wochen zu sich nehmen, obwohl Sie während dieser Zeit die Kinder betreuen.
2.
Das Umgangsrecht dient dazu, daß derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht ständig aufhalten (meist der Vater), den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht erhalten kann.
Nach der Rechtsprechung wird der Umgang üblicherweise folgendermaßen geregelt: Der Berechtigte darf die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag abend bis Sonntag abend zu sich nehmen. An Feiertagen, wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten bekommt er das Kind an jeweils einem der Feiertage. Ferner ist er berechtigt, mit dem Kind während der Sommerferien drei Wochen in Urlaub zu fahren. Darüber hinaus dürfen die Eltern selbstverständlich weitergehende Umgangsregeln treffen.
Sie üben das Umgangsrecht im Rahmen Ihrer Möglichkeiten sowie im Rahmen der diesbezüglichen Rechtslage aus. Zu einem weiteren Umgang mit Ihren Kindern kann Ihre geschiedene Ehefrau Sie nicht zwingen.
3.
Wenn Ihre geschiedene Ehefrau meint, die Kinder im Sommer anderweitig betreuen lassen zu müssen, läßt das die Vermutung naheliegend erscheinen, daß die Kinder Ihrer geschiedenen Ehefrau während dieser Zeit lästig sind. Die Kosten, die Ihre geschiedene Ehefrau dafür aufbringt, muß sie selbst tragen.
4.
Sollte Ihre geschiedene Ehefrau meinen, Klage erheben zu müssen, können Sie dem mit Gelassenheit entgegensehen. Im Fall der Zustellung einer Klage sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt