Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
A:
Betreuungsunterhalt wäre zu leisten unabhängig von einer Wiederverheiratung, § 1570 BGB
.
B:
Die tatsächlich entstehenden Kosten (Großeltern machen keine zusätzlichen Kosten) der Betreuung sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. In erster Linie sind das Hort, Kindergarten, Tagespflege etc.
Bei gemeinsamer Sorge könnten Sie natürlich mitbestimmen, wie die Betreuung erfolgt.
C:
Wenn Ihre Ex in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, könnte gar kein Bedarf vorhanden sein. Insbesondere müsste sie sich wohl entsprechendes Einkommen zumindest auf die Betreuungskosten anrechnen lassen.
Insbesondere könnte eine Lücke im Notarvertrag vorliegen, da der Unterhalt ja nur bis Ende 2011 geregelt ist. Danach nicht mehr und insofern wäre auch ein notarieller Ausschluss der Anrechnung von eigenem Einkommen der Ex wohl direkt nicht gegeben.
Dazu müsste allerdings der Notarvertrag geprüft werden.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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