Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ihr Anliegen insgesamt, nämlich die Rückerhalt der Kontrolle über die finanziellen Angelegenheiten Ihrer Mutter in deren Hände, lässt sich sehr einfach dadurch erreichen, dass die Vorsorgevollmacht zugunsten des Schwagers widerrufen wird. Dies geschieht am besten schriftlich durch Ihre Mutter mit der Bitte um Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Mit Beendigung der Bevollmächtigung ist der Schwager dann selbstverständlich verpflichtet, die gesammelten Bankunterlagen und den die sonstigen finanziellen Belange betreffenden Schriftverkehr herauszugeben. Daneben wäre er auch verpflichtet, im Schliessfach aufbewahrte Gelder herauszugeben.
Sie sollten die Möglichkeit der Einsichtnahme bei Ihrem Schwager wahrnehmen. Dies allein schon, um zu erfahren, ob der Geldverkehr transparent und lückenlos dargestellt wird.
Verständlicherweise möchte Ihre Mutter keinen Streit. Sie werden allerdings leider nicht umhinkommen, die Sache mit Ihr zu besprechen, denn es geht schliesslich um Sie und um Ihre Vermögenswerte.
Sie selbst haben gegenüber Ihrem Schwager keine Rechte auf Rechnungslegung oder Herausgabe der Unterlagen. Dies kann nur über Ihre Mutter -ggf. mit einer neuen Vollmacht zu Ihren Gunsten- erfolgen.
Das oben Ausgeführte gilt gleichfalls für die im Schliessfach des Schwagers aufbewahrten Vermögenswerte. Auch hier kann ein Herausgabeverlange nur über Ihre Mutter erfolgen. Anschliessend könnte dann ein separates Konto zur Vorsoge von Heimaufwendungen eingerichtet werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
vielen Dank für die Antwort.
Da meine Mutter ja geistig und körperlich auf der Höhe ist, stellt sich die Frage, ob die Vorsorgevollmacht derzeit überhaupt angewendet werden darf und ob er über Anlagegelder verfügen darf ?
Ein Rücknahme der Vorsorgevollmacht kommt aus Streitvermeidungsgründen nicht in Betracht.
Um dies abschliessend beantworten zu können, müsste ich den Inhalt der Vollmachtsurkunde kennen.
Grundsätzlich gilt aber, dass die Vollmacht sofort wirksam wird und die Vertretungsmacht auslöst, wenn dem Bevollmächtigten die Urkunde übergeben wird. Sonst muss dies ausdrücklich abweichend in der Urkunde erwähnt sein.