Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten zunächst einmal abwarten, ob und mit welchem Anliegen sich der Anwalt des Kindesvaters an Ihre Tochter wendet. Nach Ihrer Schilderung halte ich es für wahrscheinlich, dass Art und Häufigkeit des Umgangs bzw. der Telefonate geregelt werden sollen.
Einen Grund, Ihrer Tochter das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, vermag ich nicht zu erkennen: Der Vater war schließlich mit dem Umzug des Kindes ins Ausland einverstanden. Dass dies auch die Häufigkeit des Umgangs beeinflussen würde, war absehbar. Dennoch sind beide Eltern davon ausgegangen, dass ein Verbleib des Kindes bei der Mutter trotz des Umzugs seinem Wohl dient. Soweit sich hieran nichts geändert hat, sehe ich keine Grundlage, eine Änderung des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
Den Wunsch nach täglichen Telefonaten halte ich (auch im Hinblick auf das Alter des Kindes) für überzogen. Hier sollte versucht werden, einen angemessenen Kompromiss zu finden, z. B. ein- bis zweimal pro Woche zu fest vereinbarten Zeiten. Dies wäre auch der Kindesmutter sicher zuzumuten.
Grundsätzlich trägt zwar der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs. Die Gerichte nehmen aber bei besonders weiten Entfernungen, insbesondere wenn diese durch den Wegzug des betreuenden Elternteils entstanden sind, eine Verpflichtung zur Beteiligung auch des betreuenden Elternteils an. Dies muss aber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ermittelt werden und ist stets eine Einzelfallentscheidung.
In anderen Fällen wurde der zu zahlende Kindesunterhalt reduziert, weil die Kosten des Umgangs, die der Vater zu tragen hatte, vorab vom Einkommen abgezogen wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Könnte der Kindsvater jetzt sein Einverständnis revidieren und sagen bei ihm ist die Tochter besser versorgt ?
Könnte der Kindsvater jetzt sein Einverständnis revidieren und sagen bei ihm ist die Tochter besser versorgt ?
Könnte der Kindsvater jetzt sein Einverständnis revidieren und sagen bei ihm ist die Tochter besser versorgt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es ist dem Vater unbenommen, seine Meinung zu ändern. Er müsste dann aber ein gerichtliches Verfahren führen, in dem er dem Gericht erklärt, warum er im Juni den Umzug für dem Kindeswohl entsprechend hielt und bereits im Juli eine andere Auffassung vertritt. Das halte ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung für sehr schwierig.
Darüber hinaus neigen Richter nach meiner Erfahrung dazu, Kleinkinder im Regelfall der Mutter zuzusprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese sich auch bisher überwiegend um das Kind gekümmert hat. Je länger das Kind in Spanien mit der Mutter lebt, umso schwerer dürfte es sein, das Gericht von einem neuen Umzug zu überzeugen.
Nach Ihrer Schilderung spricht aus meiner Sicht wenig dafür, dass der Vater mit einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht Erfolg hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel