Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Leider geben Sie nicht an, wie alt der älteste Sohn ist.
Grundsätzlich bestimmen Sie als Eltern zu wem Ihr Sohn Kontakt hat und zu wem nicht. Es gäbe auch die Möglichkeit, durch einen gerichtlichen Beschluss ein Kontaktverbot zu verhängen. Allerdings müsste hierfür eine Gefährdung des Kindes bzw. seines Wohls vorliegen. Hiervon kann man auch nach Ihren Angaben nicht ausgehen. Desweiteren ist es nahezu unmöglich ein Kontaktverbot für einen langen Dauerzeitraum zu verhängen, denn diese Anordnungen sind immer zeitlich begrenzt.
Wie von ihnen vermutet gibt es daneben noch ein großes Risiko. Nach § 1685 I BGB haben die Großeltern ein eigenes Umgangsrecht
wenn dieses dem Wohl des Kindes dient. Gerade wenn Ihr Sohn die Kontakte schätzt, egal aus welchem Grund, könnte bei einem entsprechenden Antrag Ihrer Eltern das Gericht diesen ein Recht zum Umgang zusprechen. In einem solchen Verfahren würde Ihr Sohn auch angehört. Wenn er dann äußert, dass er seine Großeltern gern sehen möchte, spricht alles dafür, dass eine Entscheidung in diesem Sinne ausfallen würde.
Wenn Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten, dann sehe ich die Gefahr, dass Ihre Eltern mit einem eigenen Antrag reagieren werden.
Letztlich kann ich Ihnen nur raten die gelegentlcihen Besuche Ihres Sohnes hinzunehmen, wobei es dabei feste Regeln für Ihn geben sollte.