Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
> Eine erneute eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft ist nach zwei Jahren nach der letzten gemäß wieder möglich (§ 802c, Umkehrschluss aus § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO
).
§ 802c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO
: "Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. [...] Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben."
> Der Gerichtsvollzieher darf nicht einfach ins Haus kommen.
Ihre Frau muss Ihn (ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss) nicht hereinlassen oder die Tür öffnen.
Wenn er aber von Ihrer Frau hereingelassen wird, darf er auch fragen und sich umschauen (vgl. § 806 Abs. 2 ZPO
): "Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an [...] so kann [er] die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit".
Diese Fragerecht ist nicht abschließend.
In vorgefundene oder vorgelegte Unterlagen darf er Einsicht nehmen (Lüke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher, Randnummer 8)
> Die Pfändung von Gegenständen ist grundsätzlich möglich, auch im Haus Ihrer Frau.
Soweit Sie (Mit-) Besitz an Gegenständen im Haus haben, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie (Mit)Eigentümer daran sind.
§ 1362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
:
"Zugunsten der Gläubiger des Mannes [...] vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn [...] sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. [...]
Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind."
§ 739 Abs. 1 ZPO
:
"Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes [...] gemäß § 1362 [BGB] vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer"
Der Gerichtsvollzieher könnte daher auch Gegenstände Ihrer Frau pfänden.
Er prüft die Eigentumsverhältnisse nicht und muss dies auch nicht.
Sie müsste dagegen mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgehen.
Unpfändbare Gegenstände (§ 811 ZPO
) dürfen nicht gepfändet werden.
Dazu gehört z.B. ein Fernseher und ein Radiogerät. Es kommt aber eine sog. Austauschpfändung in Betracht, d.h. der Gerichtsvollzieher nimmt ein sehr teures Gerät mit und stellt Ihnen ein billiges hin.
> Der Gerichtsvollzieher darf das Haus nicht (gegen den Willen Ihrer Frau/ des Hausrechtsinhabers) durchsuchen. Dafür bedarf eines extra Gerichtsbeschlusses (§ 758a Abs. 1 ZPO
: "Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden [...].)
Umschauen darf er sich schon, wenn er hereingelassen wird und fragen stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Eine kleine Rückfrage habe ich noch.
Das Haus ist im Alleineigentum meiner Frau. Ich habe kein Konto und nicht. Musste alles vor 2-3 jahren abgeben bzw. verkaufen.
Kann der GV trotzdem Sachen im Haus pfänden. Sie haben geschrieben ich müsste in diesem Fall Vollstreckungsgegenklage einreichen.
Darf der GV auch in die Zimmer der Kinder gehen.
Danke für eine Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der GV darf trotzdem Sachen im Haus pfänden, an denen Sie Mitbesitz haben. Ihre Frau müsste dann Vollstreckungsgegenklage erheben, wenn sie alleinige Eigentümerin der Gegenstände ist.
Mit ensprechendem gerichtlichem Beschluss darf der GV auch in die Zimmer der Kinder.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt