Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die verkürzte Kündigungsfrist gilt bis zum vollständigen Ablauf der Probezeit. Indem Sie gestern, am letzten Tag Ihrer Probezeit, das Kündigungsschrift überreicht haben, haben Sie also noch innerhalb der Probezeit gekündigt.
Sie beziehen sich in dem Kündigungsschreiben auf die vertragliche Kündigungsfrist. Es ist nichts dazu enthalten, dass Sie das Arbeitsverhältnis erst nach der Probezeit kündigen wollen. Wenn Sie Ihre Kündigung noch am letzten Tag der Probezeit vorlegen und sich auf die vertragliche Kündigungsfrist beziehen, greift also noch die verkürzte Frist von 2 Wochen
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage Ihres Arbeitgebers insoweit zutreffend, dass bei Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, die ja noch nicht beendet war, das Arbeitsverhältnis am 14.09.2016 endet.
Der mündliche Hinweis des Arbeitgebers, dass Sie sich mit der Kündigungsfrist verrechnet haben, wäre also grds. ausreichend. Eine schriftliche Kündigungsbestätigung ist nicht notwendig.
Eine Eigenkündigung kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam würde. Allerdings halte ich es in Ihrem Fall für sehr schwer, hier einen Anfechtungsgrund im Sinne eines Irrtums erfolgreich zu begründen, zumal Sie dann ja auch gleich nach der Anfechtung der ersten Kündigung erneut kündigen müssten, um das Arbeitsverhältnis dann zum 30.09.2016 zu beenden.
Ob eine Anfechtung tatsächlich erfolgreich wäre, müsste wohl gerichtlich geklärt werden, was neben dem hohen Prozessrisiko auch deshalb wenig ratsam wäre, weil das Arbeitsverhältnis ohnehin zum 30.09.2016 enden soll.
Sie können versuchen, Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass Sie erst nach Ablauf der Probezeit kündigen wollten und sich darauf zu einigen, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2016 beendet wird. Aber auch hier sehe ich kaum Erfolgsaussichten, da der Wortlaut Ihrer Kündigung nur auf die vertragliche Kündigungsfrist abstellt und insoweit recht eindeutig ist.
Insgesamt kann ich Ihnen daher leider nur mitteilen, dass die Aussage Ihres Arbeitgebers grds. zutreffend ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin