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Diese Antwort ist vom 24.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die (angesparten) Gelder werden erst bei Bezug steuerlich interessant. Falls Sie im Zeitpunkt der Auszahlung nicht in der Schweiz leben, wird eine Quellensteuer in der Schweiz fällig.
Es wird in Deutschland nicht ein Teil des ausgezahlten Geldes bzw. dieses Geld zu einem reduzierten Steuersatz versteuert.
Eine Steuerersparnis erzielen Sie, wenn Sie Ihre Vorsorgegelder vor der Auszahlung auf eine Vorsorgestiftung transferieren, deren Sitz sich an einem Ort mit günstigen Quellensteuern wie der Kanton Schwyz befindet.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
BLaw Bern
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Rückfrage vom Fragesteller
24.04.2008 | 11:17
Danke für die Beantwortung. Eine Nachfrage habe ich zu: "Es wird in Deutschland nicht ein Teil des ausgezahlten Geldes bzw. dieses Geld zu einem reduzierten Steuersatz versteuert."
Bitte um Präzisierung, da mit durch das "bzw." nicht klar ist, ob in diesem Fall in Deutschland nun Steuern fällig werden oder nicht. Keine Steuern? Reduzierter Steuersatz?
Um meine Situation nochmals klarer darzustellen: Es geht mir um die steuerlichen Aspekte auf deutscher Seite, wenn ich in diesem Jahr nach D wechsle und mir sofort die angesparten Vorsorgegelder ausbezahlen lasse. Wenn ich es richtig verstanden habe, wird hierdurch in der Schweiz eine Quellensteuer fällig. Wird diese Auszahlung dann auf deutscher Seite nochmals versteuert? Meine Befürchtung ist die, dass es als Einkommen versteuert wird, mit dem neuen Einkommen versteuert wird und ein erheblicher Teil als Steuern (zum Grenzsteuersatz (!)) abgeführt werden muss (45 Jahre, neues Einkommen > 70000 €, Vorsorgegelder > 100000 €). Erste Infos von anderer Seite habe ich bislang so verstanden, dass bei einer Auszahlung die Vorsorgegelder auf deutscher Seite eben als Einkommen zu versteuern ist und nur bei der direkten Anlage in spezielle Versicherungsprodukte zur Altersvorsorge diese hohe Steuerabgabe nicht nötig ist.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.06.2008 | 04:04
Es ist zu unterscheiden:
Bezüglich der Besteuerung von Renten aus der 2. Säule ist zwischen den Renten aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden:
Renten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse
Diese Renten unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer. Sie werden somit im Allgemeinen im Aufenthaltsland nicht besteuert oder dann unter Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Steuer. Hingegen kann es in jenen Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, zu einer doppelten Besteuerung kommen, wenn das Aufenthaltsland ebenfalls eine Steuer auf diese Renten erhebt.
Renten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
Diese Renten unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer, sofern die Schweiz mit dem Aufenthaltsland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Somit kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen, wenn das Aufenthaltsland ebenfalls eine Steuer auf diese Renten erhebt. Werden diese Renten in Staaten ausgerichtet, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, erhebt die Schweiz keine Quellensteuer. Die Besteuerung erfolgt somit im Aufenthaltsland. Diese Bestimmungen gelten auch für Renten aus der privaten Vorsorge.
Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus der 2. Säule
Diese Kapitalauszahlungen unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer. In mehreren Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, eine Rückerstattung dieser Steuer zu beantragen. Hingegen besteht in jenen Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, die Möglichkeit zur Rückerstattung nicht. Damit kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen, wenn das Aufenthaltsland ebenfalls eine Steuer auf diese Kapitalauszahlungen erhebt.
Wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antrags auf Auszahlung des Guthabens in der 2. Säule noch in der Schweiz hat, wird die Kapitalauszahlung zum Satz des Kantons besteuert, in dem die Person wohnhaft ist. Hat hingegen die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antrags auf Kapitalauszahlung bereits im Ausland, gelangt der betreffende Steuersatz jenes Kantons zur Anwendung, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Die Höhe der Besteuerung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
EINKÜNFTE der AHV werden nach Art. 21 DBA Deutschland-Schweiz, werden in Deutschland besteuert, wenn Sie in Deutschland ansässig sind bzw. dort einen Wohnsitz haben. Dies gilt auch für sonstige Ruhegehälter nach Art. 18 DBA Deutschland-Schweiz.