Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen auf der Grundlage der gegebenen Information verbindlich wie folgt:
Fragen 1 und 2.)
Wenn Sie und Ihre Frau Ihnen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Deutschland zurückverlagern, werde Sie hier auch wieder unbeschränkt steuerpflichtig (§-§ 8,9 AO
, § 1 EstG). Das gilt zunächst einmal mit Ihrem gesamten Welteinkommen. Deutschland erhebt seit 2009 auf Gewinne aus Spekulationsgeschäften, Zinsen aus Bankguthaben etc. eine pauschale Abgeltungssteuer von 25%. Das gilt unabhängig vom individuellen Einkommenssteuersatz.
Würden Sie diesen Handel etwa über einen deutschen Broker bzw Bank abwickeln, würde die Bank diese Steuer „automatisch" an das FA abführen. Die Abwicklung über ausländische Broker führt nur dazu, dass diese Gewinne mit der nächsten Steuererklärung anzugeben sind, und auch zu versteuern. Wann sie diese auf ein deutsches Konto transferieren, spielt insoweit keine Rolle.
Nun unterhält Deutschland aber mit allen drei Staaten (Singapur, UK und Dänemark) Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) für die Einkommenssteuer. Abgeltungssteuer und die frühere Kapitalertragssteuer sind eine Form der Einkommenssteuer, so dass sie auch unter diese DBAs fallen. Diese DBAs sind als völkerrechtliche Verträge vorrangig vor den deutschen Steuergesetzen (§ 2 AO
).
Beachten Sie bitte, dass ich dem Sachverhalt nicht absolut sich entnehmen kann, ob es sich hier abkommensrechtlich um "Zinsen" oder "Dividenden" handelt. Vereinfacht gesagt wird i.S.d. DBAs alles, was Aktien gleichzustellen ist, behandelt wie Dividenden. Und Zinsen i.S.d. DBA sind alle anderen Forderungen.
Sie schreiben von „Handelsoptionen", so dass ich annehme, dass es sich wahrscheinlich eher um Dividenden i.S.d. DBAs handelt. Nutzen Sie insoweit, bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Art. 10 und 11 DBA Dtl. Singapur weisen das Besteuerungsrecht für Zinsen und Dividenden, sogar beiden Staaten zu, wobei es Beschränkungen im Steuersatz gibt. Das gilt aber nur, soweit Singapur überhaupt eine entsprechende Steuer erhebt. Das ist nach Ihrer Auskunft nicht der Fall, so dass hier auch nichts anzurechnen ist, und es dadurch in Ihrem Fall leider nicht zu einer doppelten Nicht-Besteuerung kommt, sondern einfach nur dazu, dass die 25%-prozentige deutsche Abgeltungssteuer zu entrichten sein wird.
Im Verhältnis Dtl-Dänemark darf Dänemark Dividendeinkünfte mit maximal 15% besteuern Art. 10 Abs.2 DBA-Dtl-Dänemark. Wenn es sich Zinsen handelt weist Art. 11 DBA das aussschließliche Besteuerungsrecht, dem deutschen Ansäßigkeitsstaat zu.
Im Verhältnis Dtl-UK gilt im Ergebnis das Gleiche. Nur dass sich das hier aus Art. VI und Art VI des DBA-Dtl-Uk ergibt. Wenn es sich um Dividenden handelt, so dass das Besteuerungsrecht hier für England und Dänemark auf 15% beschränkt ist, wären diese 15% auch auf die deutschen Abgeltungssteuer anrechenbar.
Frage 3.)
Nein, bei dieser Konstruktion liegt weder eine Betriebsstätte in Singapur vor noch ist dort der reale Sitze der Geschäftsleitung, so dass sich am Ergebnis aufgrund der DBAs nichts ändert (z.B. Art 5 und Art. 7 DBA-Dtl-Singapur). Man müsste schon ein real existierendes Unternehmen in Singapur betreiben, das Unternehmensgewinne erwirtschaftet, für die das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht der Betriebsstätte zuweist. Eine Briefkastenfirma bzw. Virtual Office würde dafür nicht ausreichen, auch wenn man im Internet sehr viele Informationen finden wird, die das Gegenteil behaupten.
Außerdem ist hier auch immer noch das Außensteuergesetz zu beachten, das durch die DBAs nicht verdrängt wird (§ 20 AStG).§ 7 AStG etwa würde dazu führen, dass die Einkünfte der von Ihnen angedachten Zwischengesellschaft, genauso der deutschen Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wie wenn es diese Gesellschaft nicht geben würde. Vermutlich würde sich dieses Risiko etwas reduzieren lassen, wenn statt dessen eine Gesellschaft mit einem Satzungssitz in der EU wählt, auch diese müsste aber eine nachweisbare, tatsächliche, wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (§ 8 Abs.2 AstG).
Bei Unklarheiten oder Verständnisfragen steht Ihnen hier eine kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Diese Antwort ist vom 12.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Jahn,
herzlichen Dank fuer die schnelle und umfassende Antwort.
Ich haette meine Handelsaktivitaeten genauer erklaeren sollen: Ich kaufe bspw. 100.000 Euro gegen US$ zu einem Preis von 1,30. Eine Stunde spaeter ist der Preis auf 1,3050 gestiegen, ich verkaufe die 100,000 Euro wieder und streiche einen Kursgewinn von 500 Euro ein. Ich vermute, dass solche Spekulationsgewinne weder Dividenden- noch Zinszahlungen gleichzusetzen sind. Aendern sich dadurch Ihre Aussagen?
Zu 1) und 2): Ich muss also, da keiner meiner auslaendischen Broker die Steuer automatisch abfuehrt, die Spekulationsgewinne am Jahresende dem deutschen Fiskus gegenueber erklaeren und zahle dann darauf, abhaengig vom Sitz des Brokers, zwischen 15 und 25%; vorausgesetzt, Spekulationsgewinne werden wie Dividenden- und Zinseinkuenfte behandelt (siehe oben). Oder verstehe ich das falsch und die 15% im Falle Daenemarks sind auf die deutsche Steuerschuld anrechenbar, d. h. ich muss schlussendlich doch 25% versteuern?
Zu 3). Die Firma in Singapur waere keinesfalls eine Briefkastenfirma, sondern wuerde tatsaechlich Umsaetze und Gewinne erwirtschaften und eine wirtschaftliche Taetigkeit, naemlich die der Vermoegensverwaltung, entfalten. Die singapurischen Finanzbehoerde hat fuer solche Firmen den Begriff „Investment Holding Companies" erfunden (http://www.iras.gov.sg/irashome/page04.aspx?id=444), die von solchen Firmen erwirtschafteten Gewinne sind steuerfrei. Falls das deutsche Finanzamt diese Firma als Betriebstaette anerkennt, wuerden dann nicht die anfallenden Gewinne in Singapur steuerfrei bleiben und ich muesste ausschliesslich mein Gehalt in Deutschland versteuern?
Vielen Dank fuer Ihre Muehe!
D.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage und nachdem nun mehr präzisiert ist, mit was genau gehandelt wird, fällt auch die Antwort komplett anders aus. Vielleicht wäre es hier tatsächlich besser gewesen, ich hätte meine Antwort erstmal nur beschränkt darum zu bitte zu erklären mit was gehandelt wird. Fangen wir einmal mit einer rein deutschen Betrachtung.
Es gibt in Deutschland in eine Abgeltungssteuer, die auf 25% pauschaliert ist, und die für Einkünfte aus Kapitalerträgen gilt (§2 Abs.1 Ziff 5, § 20 und 32d EstG). Es gibt aber auch eine private Veräußerungsgeschäfte, die als sonstige Einkünfte dem individuellen Einkommenssteuersatz unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7, § 22 Ziff.2 , § 23 Abs.1 Ziff.2 EstG), der hier der Höchsteinkommenssteuersatz sein dürfte.
Nachdem jetzt klar ist, dass es um einfachen Devisenhandel (=Fremdwährungsgeschäft) geht, und nicht etwa um Devisentermingeschäfte etc. gilt hier für die Gewinne aus diesem Handel, anders als zunächst angekommen, nicht die pauschale Abgeltungssteuer sondern der individuelle Einkommenssteuersatz. Da einfache Fremdwährungsgeschäfte anders als die meisten andern eher komplexen Transaktionen eben von der deutschen Finanzverwaltung als sonstiges Wirtschaftsgut i.S.v. § 23 Abs.1 Ziff.2 EStG
und damit als private Veräußerungsgeschäfte qualifiziert werden (BMF-Rundschreiben vom 22. Dez. Rz.38/39). Hier ist auch transaktionsbedingt die einjährige Haltefrist (§23 Abs.1 Ziff.2 EstG) immer unterschritten.
Damit ist dann jetzt auch geklärt, dass diese Gewinne aus Devisengeschäften als „Zinsen" i.S.d. DBAs zu qualifizieren sind ((BFH Urteil vom 22. Juni 2011, Az. IR 103/10, darin geht es um Detailfragen zur Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern aus einem zwischenzeitlich nicht mehr geltenden DBA Dtl.-Brasilien. Diese Entscheidung setzt aber denklogisch voraus, Gewinne aus Devisenhandel als Zinsen i.S.d. der DBAs anzusehen, weil sich sonst die Probleme, um die es in dieser Entscheidung geht, gar nicht stellen würden)).
Man darf sich hier nicht davon irritieren lassen, dass Devisenerträge im allgemeinen Sprachgebraucht weder „Dividenden" noch „Zinsen" sind. Es geht um die Bedeutung dieser Wörter als Rechtsbegriffe i.S.d. DBAs, und da sind Zinsen eben alle Forderungen, die nicht unter die anderen Einkunftsarten der DBAs wie Dividenden, Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit usw. fallen.
Daraus folgt als nächstes, dass im Verhältnis Dtl- zu UK und Dänemark, in dem Fall, das Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, das Besteuerungsrecht für diese Gewinne ausschließlich dem deutschen Ansässigkeitsstaat zu gewiesen wird (jeweils Art. 11 DBA-Dtll-UK; DBA Dtl-Dänemark und DBA-Dtl. Singapur).
Jetzt stellt als nächstes die Frage, inwieweit evtl. auf diese Zinsen anfallenden ausländischen Steuern auf die deutsche EkSt anrechenbar sein würden. Dazu gibt es eine amtliche Liste beim Bundeszentralamt für Steuern. Gem. dieser Liste kommt für abkommensrechtliche Zinserträge im Verhältnis zu Dänemark und GB zu gar keiner Anrechnung. Im Verhältnis zu Singapur nur dann, wenn in Singapur tatsächlich Steuern erhoben werden.
Das führt bezüglich der Nachfrage:
1.) zu folgendem Ergebnis: Da keiner der ausländischen Broker eine UK/oder dänische Quellensteuer erhebt, ist hier auch gar nichts anrechenbar und die Gewinne unterfallen einfach der deutschen Einkommenssteuer und dem auf Sie wahrscheinlich anwendbaren Höchstsatz von momentan 45%.
Zu Nachfrage 2.) Ja, wenn denn das deutsche FA die Singapur Holding Company als Betriebsstätte anerkennen würde. Das wird so aber nicht passieren, wenn Sie nur der Vermögensverwaltung dient. Was eine Betriebsstätte ist, ist definiert in Art. 5 der DBAs., die auch klar stellen, was alles keine Betriebsstätte ist feste Geschäftseinrichtung, Sitz der Geschäftsleitung etc. und was alles keine Betriebsstätte ist, Büros, die nur der Informationsbeschaffung dienen, reine Warenlage etc. De facto führt dieser Plan so nur dazu, dass man eine ausländische Zwischengesellschaft mit Kapitalanlagecharakter gründet, deren Gewinne für den deutschen Geschäftsführer/Eigentümer etc. der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen (§ 7 Abs. 1,6,6a und § 10 AStG).
Anyway: Schönes Wochenende.
Ra.Jahn