Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Für eine gemeinsame Veranlagung und den damit verbundenen Steuerklassenwechsel müssten beide Ehegatten gem §26 EStG
unbeschränkt steuerpflichtig sein. Da Ihre Ehefrau weder gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in D hat ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so dass eine gemeinsame Veranlgung richtigerweise ausscheidet.
2. Die weiteren Antworten gehen davon aus, dass Sie seit 1.1.09 keinen Wohnsitz, d.h. auch keine Ihnen zu Wohnzwecken jederzeit zur Verfügung stehende Wohnung, mehr in D besitzen und Sie auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in D haben.
Die Einnahmen aus Vermietung, sowie die Gewinneinkünfte aus den GmbH-Anteilen sind inländische Einkünfte mit denen Sie als beschränkt steuerpflichtig in D gelten.
Gleiches gilt zunächst für die Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit gem. §49 Abs 1 Nr. 4 EStG
.
Da aber auch eine Besteuerung in Tschechien in Betracht kommt, muss das zwischen diesen Staaten bestehende DBA beleuchtet werden.
Laut Art 6 DBA sind die Einkünfte aus Vermietung D zugewiesen und werden in D wie üblich versteuert. In Tschechien werden die für die Findung des Steuersatzes eingezogen ( Progressionsvorbehalt)
Die Einnahmen aus der GmbH sind als Dividenden im Sinne des DBA zu verstehen. Gem. Art 10 DBA wird die Besteuerung Tschechien zugewiesen, wobei Deutschland eingeräumt wird diese Einnahmen mit pauschal 15% zu besteuern. Diese Steuer wird Ihnen in Tschechien wiederum gem. Art 23 DBA auf die dort zu entrichtende Steuer angerechnet wird.
Allerdings stellt §6 AStG eine Fiktion auf, dass wer eine Beteiligung an einem Unternehmen in D besitzt und die unbeschränkte Steuerpflicht endet, dies einem Verkauf dieser Anteile gleichgestellt wird und somit der Veräußerungsgewinn, der vorliegend ein Entnahmegewinn ist, der deutschen Besteuerung unterliegt, wobei für EU-Bürger die in ein EU-Land ziehen eine umfassende Stundungsmöglichkeit besteht.
Instruierend hierzu das aktuelle Urteil des BFH ( BFH, Beschluss vom 23.9.2008, Az. I B 92/08
)
3.Die Einnahmen als Geschäftsführer sind gem Art. 15 DBA der Tschechei zugewiesen. Allerdings unterliegen diese Einkünfte gem. §32b EStG
dem Progressionsvrobehalt, werden also bei der Bemessung des Steuersatzes miteinbezogen.
Eine Besteuerungsmöglichkeit des deutschen Finanzamtes bezüglich Ihrer Lohneinkünfte kann ich nicht sehen.
Wie Sie sehen ist die Besteuerung bei Wegzugsfällen sehr kompliziert und im Einzelfall zu prüfen. Kleinste Sachverhaltsänderungen ergeben andere Ergebnisse.
Dennoch hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick im Sinne einer Erstberatung gegeben zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Diese Antwort ist vom 21.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Haberbosch,
Danke für Ihre schnelle und soweit verständliche Antwort.
Ich bin nicht sicher, ob der Umfang meiner Nachfrage so erlaubt ist, allerdings würde mir ein konkretes Rechenbeispiel bzgl. Steuerbelastung in Deutschland helfen.
Folgende Einnahmen liegen vor:
1. Gehalt 100.000,- EUR (zu versteuern in Tschechien)
2. Mieteinnahm. 10.000,- EUR (Versteuerung in BRD - Steuersatz ?)
3. Gewinnausschütt. GmbH 50.000,- EUR (Versteuerung in BRD - Steuersatz 15% ?)
4. Tantieme GmbH 10.000,- EUR Versteuerung in BRD - Steuersatz 15% ?)
Können Sie mir als Orientierung mitteilen, wieviel Steuern ich bei dieser Konstellation in Deutschland zahlen müsste?
(der Einfachheit halber davon ausgehend, daß ich nichts von der Steuer absetzen kann bzw. werde)
Besten Dank und auch Ihnen ein gutes Wochenende
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich geht die Berechnung der Steuer über die Ausgangsfrage hinaus. Deshalb möchte ich Ihnen nur exemplarisch und vereinfacht den Fall darstellen, für eine genaue Berechnung müssten Sie einen erneuten Auftrag geben.
1. Die Gewinnausschüttung und Tantiemen sind mit der Zahlung von 15% abgegolten in D.
2. Die Mieteinnahmen sind voll in Höhe von 10.000,00 € zu versteuern, angewandt wird aber ein Steuersatz, der bei einem Einkommen von 110.000 €( 10.000+100.000) anzuwenden wäre. Vorliegend wären dies nach Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) 36,5 %, somit müssten Sie auf die Mieteinnahmen 3650,00 € Einkommensteuer zahlen. Nicht berücksichtigt habe ich Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer usw.
Hinzu würtde dann im Übrigen noch die von mir erwähnte Wegzugsbesteuerung des Wertes der GmbH-Anteile kommen, siehe 2. oben letzter Absatz.
Ich hoffe Ihre Frage nun zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Haberbosch