Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
//Hat sie ein Anrecht auf Lohnanpassung?//
Die Fragestellung, ob in der unterschiedlichen Vergütung zwischen Ihnen und Ihrer Kollegin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG
liegt wird nicht einfach zu beantworten sein. Zwar klingt der Wortlaut klar, einfach und eindeutig. Jedoch ist daraus nicht zu folgern, dass jede unterschiedliche Vergütung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten unzulässig ist. Eine Schlechterstellung von ... Teilzeitkräften ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
(BAG 5.11.2003 5 AZR 8/03
; 11.12.2003 6 AZR 19/03
; 16.6.2004 5 AZR 48/03;)
Ebenso verbieten sowohl der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das TzBfG dem Arbeitgeber nicht individuelle Vergütungsabsprachen zu treffen. Will man § 4 TzBfG
auf Ihren Fall anwenden, so ist erforderlich, dass der AG Gehälter oder geldwerte Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt. (BAG 21.3.2001
10 AZR 444/00
; 25.4.2001 5 AZR 368/99
; 13.2.2002 5 AZR 713/00
).
Genau hier wird Ihr Fall höchst problematisch. Bei der vorzunehmenden 'Gruppenbildung' der Gruppen der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten habe ich zwei Gruppen mit jeweils genau einem Mitglied. Hier kann eine Generalisierung praktisch nicht vorgenommen werden.
Die Aussage des 'Chefs' 'beide hätten im Grunde den gleichen Arbeitsplatz' lässt wertende Ausnahmen zu (im Grunde). Außerdem ist nicht erkennbar, ohne die genauen Umstände zu kennen, (Rechtsstellung des Chefs, Ort, Zeit und Anlass der Äußerung, Beweisbarkeit etc.), welche rechtliche Qualität diese Äußerungen hat.
Sie selbst räumen ein, dass die Tätigkeiten zu 80 % gleich sind - also zu 20 % nicht deckungsgleich und dass es erkennbare Unterschiede gibt (Personal - Arbeitsfeld) . Das lässt erheblichen Spielraum für Differenzierungen. Ebenso die unterschiedlichen Titulierungen.
Allerdings - dies soll nicht verkannt werden - ist ein Unterschied von 32 % überaus erheblich. Man findet häufig schon bei Unterschieden von 5-10 % einen Hierarchiesprung; demzufolge würde der Gehaltsunterschied bei Ihnen mehrere (nicht vorhandene) Hierarchieebenen ausmachen. Ein solcher Unterschied muss schon rechtfertigt werden - allerdings: Nach meiner Einschätzung wird es für ihren Arbeitgeber auch nicht zu schwierig, dafür Rechtfertigungen zu finden.
//Wie hoch ist der Vergleichslohn für eine Office-Managerin in NRW im Werbebereich? //
Office-Managerin ist ein relativ junges Berufsbild. Zudem ist die Werbebranche eine Branche, in der es keinen Tarifvertrag gibt und die eine extreme Spreizung bei den Gehältern hat, die so in anderen Branchen (Handel, Industrie)nicht vorzufinden ist. Ich kann Ihnen hier nur einen Link zu einer Seite geben, die sich mit der Vergütung von Office-Managerinnen befasst, ohne sagen zu können, dass dies für Ihre Branche und Ihre Region halbwegs repräsentativ ist.
http://www.gehalt.de/einkommen/suche/Office-Manager-Office-Managerin
Wenn ja, wie sollte die jüngere nun vorgehen?
Ich tendiere, was den Verstoß gegen das TzBfG angeht zu einem klaren Nein. Gleichwohl sollten Sie versuchen, diese für Sie unbefriedigende Situation zu ändern.
Ich kann Ihnen nicht raten, zu klagen. Damit werfen Sie gutes Geld hinaus und stift böses Blut, ohne dass Sie eine große Chance hätten, dabei etwas zu gewinnen. Ich rate Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Chef betreffend Ihre berufliche und finanzielle Entwicklung zu suchen.
Suchen Sie sich den richtigen Zeitpunkt dafür aus: Z.B., nachdem Sie die Kollegin länger erfolgreich bei Urlaub oder Krankheit vertreten haben oder nachdem neue gute Geschäftszahlen bekannt geworden sind. Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor. Was können Sie, was tun Sie, was nützt dies der Firma? Argumentieren Sie im Verhältnis Sie - Firma und nicht Sie - die andere. Und: Testen Sie Ihren Marktwert! Bewerben Sie sich doch einfach ein paar mal und schauen Sie, wie der Markt aussieht! Dann lernen Sie Ihren Marktwert besser kennen - und: Solche Gespräche üben ungemein!
Es tut mir leid, dass ich Ihnen zunächst keine günstigere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
Rechtsanwältin
www.anwaltrecht.de
n.unruh@anwaltrecht.de
Hasenmark 21
13585 Berlin
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285
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Diese Antwort ist vom 16.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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