Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Waisenrente und das Waisengeld von Versorgungsempfängern können grundsätzlich nebeneinander bestehen. Bei der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist allerdings zu beachten, dass gem. § 78 SGB VI die Waisenrente um einen individuellen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöht werden kann. Sinn dieses Zuschlags ist es, die Waisenrente auf ein bestimmtes Unterhaltsniveau anzuheben. Dieser isolierter Zuschlag kann gekürzt werden. In Ihrem Fall erhalten Sie allerdings neben der Waisenrente auch das Waisengeld, daher dürften Sie auch keinen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten. Wird die Vollwaisenrente ohne Zuschlag gewährt ist für eine Anrechnung oder Kürzung der Waisenrente kein Raum. Der Grundbetrag der Vollwaisenrente beträgt damit 20 % der Rentenansprüche des verstorbenen Elternteils.
Beim Bezug einer Hinterbliebenenrente aus den Versorgungsanstalten der Länder oder des Bundes werden die Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gilt der Betrag der sich als Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis grundsätzlich zum Eintritt des Versorgungsfalles
Die konkrete Anrechnung wird durch Ländervorschriften ergänzt. Die Versorgungsanstalt wird Ihnen natürlich mitteilen, wo Ihr persönlicher Höchstbetrag liegt.
Darüber hinaus haben weder Waisengeld noch Waisenrente Auswirkungen auf die Höhe ihres Kindergeldes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine positive Bewertung würde ich mich selbstverständlich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
5. Oktober 2022
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07:54
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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