Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
Sie haben einen Anspruch auf einen sog. Aufstockungsunterhalt gem. §1573 Abs. 2 BGB
. Diese Anspruch kommt immer dann in Betracht, wenn kein anderweitiger Anspruch auf den vollen Unterhalt nach den §§ 1570
, 1571
, 1572
oder 1573
I BGB besteht sowie trotzdem bei dem Unterhaltsgläubiger - also in unserem Fall bei Ihnen - eine Bedürftigkeit besteht.
Sie müssen aber wissen, daß das neue Unterhaltsrecht gerade keine Lebensgarantie auf Unterhalt gibt.
Die Frage ist m.E. nur, ob man den Anspruch befristen kann / muß oder nicht?
Bei der Dauer der Ehe könnten - zumindest wenn man die Zeitdauer der Ehe von 25 Jahren betrachtet - in der Tat noch ein Anspruch bestehen. Es muß aber auch geprüft werden, ob Sie sog. ehebedingte Nachteile aus der Ehe hatten. Gemäß §1578 b BGB
ist u.a. bei der Frage einer möglichen Befristung und Begrenzung zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich gem. §1578 b Abs. 1 S. 3 BGB
vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Es ist auch zu prüfen, welchen beruflichen Werdegang Sie ohne die Wirkungen der Ehe hätte nehmen können.
Ob man bei einer solangen Zeitdauer der Ehe wirklich eine Befristung oder Begrenzung ausprechen kann, müßte im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere müßte man daher die gesamte Lebensvita der Parteien (z.B. Ausbildung der Ehefrau; was wurde zwischen den Parteien vereinbart während der Ehe, wann hat die Ehefrau zu letzt gearbeitet; warum hat die Ehefrau aufgehört, etc) durchgehen. Es gibt hierzu unterschiedliche Auffassungen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.01.2008, Az. 16 UF 223/06
) bei einer 19 Jahre dauernden Ehe die Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Dagegen hat das OLG Koblenz (Aktenzeichen 7 UF 774/05
) bereits im Jahre 2007 entschieden, dass selbt bei einer 25-jährigen Ehezeitdauer der Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt befristet werden kann.
Es spricht einiges dafür, daß Sie auch weiterhin einen Unterhaltsanspruch haben, der aber ggf. zu befristen ist. Doch kann ich dies nicht ohne die Kenntnisse der o.g. Fragen beantworten. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, daß der Unterhaltsanspruch zu befristen wäre, erhalten Sie eine großzügige Übergangsfrist.
Da ich die o.g. Einzelfragen nicht kenne, ist es derzeit auch nicht abschließend möglich, Ihnen zu raten, ob Sie überhaupt eine Einigung treffen können / sollen.
Mit Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie aber derzeit die o.g. Fragen besprechen und dann eine Entscheidung treffen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 25.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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