Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes summarisch folgendermaßen beantworte:
Grundsätzlich kann jede Produktgestaltung gleichermaßen nach Markenrecht und nach Geschmacksmusterrecht geschützt werden. Beide Schutzrechte schützen das entsprechende Produkt vor Nachahmungen seiner äußeren Gestaltung.
Die Voraussetzungen des markenrechtlichen Schutzes sind jedoch, gerade was das Produktdesign angeht, höher als die des Gebrauchsmusterschutzes. Hier wird in der Regel ein gesteigertes Maß an Auffälligkeit und Originalität gegenüber vergleichbaren Produkten verlangt.
Sofern Sie denken, dass dies auf Ihre Comicfiguren zutrifft, macht es durchaus Sinn, diese auch markenrechtlich als Wort-/Bildmarke schützen zu lassen.
Zum einen kann eine Markeneintragung zeitlich unbegrenzt verlängert werden, wogegen ein Geschmacksmuster nur bis zu 20 Jahren verlängert werden kann.
Zum anderen kann die Schutzfähigkeit Ihrer Comicfiguren, sollte es zu einem Verletzungsprozess kommen, nicht mehr in Frage gestellt werden.
Für eine weitere Beratung, auch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
besten Dank fuer Ihre hilfreiche Antwort! Gesetzt den Fall, ich wuerde eine Wort-/Bildmarke fuer meine Comicfiguren anmelden und ein aelterer Markeninhaber meint, aufgrund von vermeintlichen Wort- oder Bildaehnlichkeiten gegen mich vorgehen zu muessen.
Wenn er die Widerspruchsfrist von 3 Monaten versaeumt hat, koennte er (nur) auf Unterlassung klagen, soweit ich in Erfahrung bringen konnte. Schadensersatz und vorherige Abmahnungen sind doch wohl wegen meiner eingetragenen Marke nicht moeglich ?
Ist das bei eingetragenen Geschmacksmustern genauso ?
Mir geht es einfach darum, ob allein schon eine Wort-/Bildmarken-Anmeldung oder eine Geschmacksmusteranmeldung
zu Kosten durch Abmahnungen/einstweilige Verfuegungen fuehren kann oder ob durch diese Anmeldungen dies, bis zu einer potentiellen Loeschung dieser Eintragungen, ausgeschlossen ist und ob dann nachtraegliche Schadensersatzforderungen (nach Loeschung) noch moeglich waeren.
Zusammengefasst: Was waere der finanzielle worst-case fuer einen naiven Anmelder, der eigentlich nur seine Werke schuetzen moechte und gibt es Wege, diesen definitiv zu vermeiden ?
Die ganzen Schutzrechte erscheinen mir, je mehr ich darueber lese, eher wie ein Dschungelkrieg, bei dem die Staerkeren immer gewinnen...
Herzlichen Dank und viele Gruesse
Methusalem 99
Verehrter Methusalem ;-)
zunächst möchte ich um die krankheitsbedingte Verzögerung meiner Antwort um Entschuldigung bitten.
Sodann darf ich Sie darauf hinweisen, dass mir im Rahmen der Nutzungsbedingungen dieser Plattform lediglich die Beantwortung einer Nachfrage gestattet ist. Ich möchte mich daher auf Ihre Frage bzgl. des markenrechtlichen Schadensersatzes bzw. der Unterlassung beschränken, zumal die Beurteilung Ihres potentiellen finanziellen ´worst case´ und dessen Bezifferung aufgrund der bisher gemachten Angaben nicht möglich ist.
Die Tatsache, dass ein Widerspruch nicht eingelegt wurde, bietet leider keine umfassende Gewährleistung dafür, dass Ihre Marke(n) künftig unbeanstandet benutzt werden kann. In der Regel wird der (vermeintliche) Inhaber eines älteren Markenrechts auf Löschung Ihrer Marke(n) dringen bzw. eine entsprechende Unterlassungsklage anstrengen. Ein nachfolgender Schadensersatzanspruch ist damit jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er setzt allerdings ein Verschulden voraus. Dieses Verschulden bestünde darin, sich (fahrlässig) nicht über das Bestehen entgegenstehener Markenrechte informiert zu haben.
Das DPMA prüft im Rahmen einer Markenanmeldung nur die formalen Erfordernisse sowie das Bestehen absoluter Schutzhindernisse, nicht aber das Bestehen möglicherweise kollidierender älterer Markenrechte. Eine entsprechende Markenrecherche wäre daher von Ihnen durchzuführen und zu dokumentieren, um so ein Verschulden auszuschließen.
Abmahnungen, ob berechtigt oder unberechtigt, als Mittel des außergerichtlichen Vorgehens sind von einer Schaensersatzklage getrennt zu betrachten; auch mit einer solchen wäre ggf. zu rechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine ausreichende erste rechtliche Orientierung bieten und habe Sie jetzt nicht entmutigt. Sofern noch weitere Fragen bestehen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Maas & Kollegen
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