Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß 74 SGB XII werden die erforderlichen Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn dem Verpflichteten, also Ihnen als unterhaltspflichtiger Ehegatte, die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann. Sie müssen einen Antrag bei dem Sozialamt in dem Wohnort des Verstorbenen stellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es darauf ankommt, ob der Verpflichtete die Kosten der Bestattung finanziell tragen kann, was hier ja nicht der Fall ist, da Sie nur Elterngeld beziehen und keine Vermögen haben. Zudem haben bzw. hatten Sie keinen Kontakt zu dem Verstorbenen. Ich gehe ferner davon aus, dass der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, die Beerdigungskosten zu decken.
Rein vorsorglich sollten Sie gegen den neuen Kostenbescheid ein Rechtsbehelf einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort, trotz des für Sie sicherlich geringen Einsatzes.
Ich bin allerdings, wie im Text auch mehrfach ausgeführt, die Tochter (!), nicht "unterhaltspflichtiger Ehegatte".
Ich habe nicht die finanziellen Mittel, diese im Raum stehenden Bestattungskosten von mehreren tausend Euro jemals bezahlen zu können.
Allerdings bin ich verheiratet (mit Ehevertrag mit vereinbarter Gütertrennung) und mein Ehemann wäre theoretisch durchaus in der Lage, diese Kosten zu bezahlen, möchte dies allerdings aus nachvollziehbaren Gründen natürlich nicht bzw. sieht sich auch nicht in der Veranlassung dazu.
Daher bitte ich Sie, mir kurz folgende Fragen zu beantworten:
- Kann man u.U. meinen Mann (trotz Ehevertrag) dazu heranziehen die Rechnung (für mich) zu begleichen?
- Sollte ich dem Kostenbescheid innerhalb der 1-monatigen Frist eigenständig widersprechen oder unbedingt bereits jetzt hierfür einen Anwalt beauftragen?
Ich habe große Sorge wegen der ganzen anstehenden Kosten und fühle mich im Moment einfach von allen alleine gelassen.
Das zuständige Sozialamt hat ja bereits auf meine erste telefonische Anfrage direkt gesagt, dass ich die Kosten zu tragen habe, ansonsten müsse eben mein Mann bezahlen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und
mit freundlichen Grüßen
Entschuldigen Sie, ich dachte Sie wären die Ehefrau. Aber an der Gesetzeslage ändert sich wenig, da Sie auch als Tochter per se unterhaltspflichtig gegenüber Ihrem Vater sind.
Ihr Ehemann kann zwar nicht direkt in Anspruch genommen werden, allerdings müssen Sie sich den Unterhalt Ihres Ehemannes gegenüber anrechnen lassen.
Sie sollten gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen und einen Anwalt beauftragen, der prüft ob Sie aufgrund Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem Ehemann einstandspflichtig sind.