Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bestandsschutz setzt eine legale Eigentumsausübung voraus; es muss entweder eine sog. formelle Legalität oder eine frühere materielle Legalität vorliegen. Vom Umfang her erstreckt sich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Nutzung. Die Besonderheit liegt darin, dass das Gebäude nach heutigem materiellen Baurecht nicht genehmigungsfähig wäre. Das scheint mit der fehlenden Brandwand und den Fenstern in der Wand zum Nachbarn der Fall zu sein.
Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz, wobei grundsätzlich unbedeutend ist, ob das Gebäude durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewusst oder durch zufällige Ereignisse, wie Brand und Naturkatastrophen, beseitigt wird; mit der Zerstörung eines Gebäudes erlischt der Bestandsschutz (siehe nur Jürgen Goldschmidt, Ende des Bestandsschutzes, DVBl. 2011, 591/596 mit Nachweisen).
Eine bereichsspezifische und auf das Planungsrecht bezogene Ausnahme enthält § 35 Abs. 4 Nr. 3
des Baugesetzbuches (BauGB): Bei der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle im Außenbereich können bestimmte öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 C 45.88
-, juris). Vorliegend geht es aber um Bauordnungsrecht nach der einschlägigen Landesbauordnung.
Auf einen Bauantrag kann es deshalb nicht ankommen. Es ergibt sich aus der Landesbauordnung, dass das Vorhaben nicht (mehr) genehmigt werden kann. Das kann die Wohngebäudeversicherung selbst den einschlägigen Rechtsvorschriften entnehmen. Ein entsprechender- kostenpflichtiger - Bauantrag könnte nur abgelehnt werden und ist Ihnen bei offensichtlich fehlender Genehmigungsfähigkeit nicht zumutbar.
Ihre Wohngebäudeversicherung scheint insoweit also auf dem Holzweg zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
danke für ihre Antwort, die mir in meinem Fall, glaube ich sehr hilft.
Meine Nachfrage: Die Baubehörde hatte mir ja mitgeteilt, das bei einem Aufbau des Gebäudes eine Gebäudetrennwand entstehen muß, und dass die Fenster hätten nicht mehr bleiben dürfen.
Die Gegenpartei behauptet, dass keine Abbruchverfügung erteilt wurde, und dies der normale Verfahrensablauf wäre, entsprechend der LBO.
Meiner Meinung nach ist der Bestandsschutz am Tag der Zerstörrung des Gebäudes, und den nicht mehr gehnemigten Fenstern Weggefallen.
Danke für ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
"Abbruch" bedeutet bauordnungsrechtlich die Vernichtung einer vorhandenen Bausubstanz, so dass keine intakt bleibende bauliche Anlage verbleibt. Das hat hier schon das Feuer erledigt.
Eine Abbruchverfügung ergeht als Verpflichtung, abzureißen. Eine Abbruchgenehmigung - sofern erforderlich - erlaubt den Abriss. Was soll gemeint sein? Ich halte die Fragestellung in Hinblick auf den Bestandsschutz so oder so für irrelevant.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt