Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
Ich möchte einmal mit Ihrer 2. Frage beginnen.
Nein, der Bescheid der gesonderten einheitlichen Feststellung zu Ihrem Gewerbebetrieb ist nicht anfechtbar, da dieser noch nicht ergangen ist.
Bescheide enthalten Verwaltungsakte, die zu ihrem Wirksamwerden die Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten/Empfänger des Verwaltungsaktes bedürfen.
§ 122 Abs. 1 AO
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist.
Nach Abs. 2 gilt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post bei einer Übermittlung im Inland bekannt gegeben gilt.
Gern wird hier der 2. Halbsatz übersehen, in dem es heißt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Der auch gern lapidare Satz, das keine Informationen vorlägen, das der Bescheid nicht zugestellt werden konnte oder auch dass kein Rückläufer zu verzeichnen gewesen sei, genügt in keinem Falle.
Sie haben nun eine Kopie des Bescheides in Händen. Hier wird es interessant.
Weil die Übergabe der Bescheidkopie ggf. vom Bekanntgabewillen der Behörde getragen wird und damit der Bescheid seit der Übergabe an Sie als bekanntgegeben zu werten ist. So hier die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie hier entsprechend Einspruch dagegen erheben.
Zwar kann auch hier über die Bekanntgabe und den Bekanntgabewillen der Behörde diskutiert werden, aber das ist durchaus riskant und ich würde es nur dann zu einer Diskussion kommen lassen, wenn auch hier die Monatsfrist seit Aushändigung der Kopie bereits überschritten wurde.
Da ein Verwaltungsakt nur Wirkung entfaltet, wenn dieser gegenüber dem Adressaten bekanntgegeben wurde, kann auch dessen Feststellung insoweit noch nicht bindend sein, als dieser noch nicht in der Welt ist.
zu 3) Sie sollten mit dem Einspruch Ihre Erklärung zur gesonderten einheitlichen Feststellung berichtigen und die sog. schlichte Änderung beantragen.
zu 4) Das dürfen Sie sich aussuchen. Nach § 3 Nr. 1 StBerG
sind sowohl Rechtanwälte als auch Steuerberater zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Auch ein Steuerberater sollte hier in der Lage sein, entsprechend zu argumentieren und den o.g. Antrag mit der Berichtigung der Erklärung zu stellen.
Egal wie Sie sich entscheiden, Sie sollten sich in jedem Falle über die entstehenden Gebühren vorab informieren lassen oder mit dem StB oder RA einen Gebührenvereinbarung treffen. Im Übrigen darf der RA in Steuersachen auch nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen, so dass hier nur die Frage zu klären wäre, bei wem Sie sich besser aufgehoben fühlen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Leider fehlt mir noch die Antwort auf Frage 1 bzw. die Information, welche Mittel bei einer verstrichenen Einspruchsmöglichkeit auf die gesonderte Feststellung einer Korrektur der Einkommenssteuer zur Verfügung stehen.
Könnten Sie diese Information noch nachreichen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Schade, meine Antwort war wohl nicht verständlich für Sie.
Sie gaben an, keinen Bescheid (Verwaltungsakt) zu der gesonderten Feststellung erhalten zu haben, so dass dieser Ihnen gegenüber nicht bekannt gegeben wurde.
Insoweit gibt es auch kein eigentliches Ergebnis einer gesonderten Feststellung, so dass etwaige fehlerhafte Angaben in der Erklärung durch eine berichtigende Erklärung (s.o. Antrag auf schlichte Änderung) geändert werden können.
Ich hoffe Ihre Frage nunmehr verständlich beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen