Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Farge. Ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Grundsätzlich besteht in § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG ein gesetzlich angeordneter Vorrang von Einkünften aus anderen Arten vor den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Grundsätzlich können auch Einkünften nicht verschiedeneren Einkunftsarten zugerechnet werden.
Sie haben daher auch alles richtig gemacht, indem Sie die Kapitalertäge nur in der Anlage KAP eingetragen haben.
Eine andere Frage kann sich bei Geltendmachung der Werbungskosten stellen. Dann gilt nach der Rechtsprechung des FG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2007, Aktenzeichen: 17 K 2300/04 E
folgendes : "Vermögensverwaltungskosten, die mit mehreren Einkunftsarten im wirtschaftlichen Zusammenhang (hier Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) stehen, sind auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entsprechend aufzuteilen. Aus der Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehen, lässt sich nicht abzuleiten, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ausschließlich der Einkunftsart des § 20 EStG zuzuordnen sind (Rn.29) ."
Die Werbungskosten wären auf die beiden Einkünftsarten dann aufzuteilen.
Von einer Pflichtverletzung kann keine Rede sein.
Nachfrage vom Fragesteller
06.11.2010 | 16:11
Sehr geehrter Herr Koca,
gestatten Sie mir bitte eine kurze Rückfrage:
1. zu meinem Verständnis wegen der Werbungskosten:
Ich habe Werbungskosten meines Wissens nicht explizit geltend gemacht. Jedoch kam in diesem Beispiel auf die Zinsen der Bundesschatzbriefe und den anderen Kapitaleinkünften der in 2006 geltende Sparerfreibetrag 1370,-€ (zzgl. der üblichen Werbungskostenpauschale in Höhe von 51,- €) in Form eines Freistellungsauftrages über 1421,- € (1370,-€ + 51,-€) zur Anwendung. (Der Bundeswertpapierverwaltung lagen davon 185,- EUR Freistellungsauftrag vor).
Hätte diese im Freistellungsauftrag automatisch enthaltene Werbungskostenpauschale, dann nicht zur Anwendung kommen dürfen?
Zu meiner Sicherheit:
Auf der Jahresbescheinigung stand: "....werden für den Zeitraum vom 01.01.2006 -31.12.2006 folgende Angaben für die Besteuerung aus Kapitalvermögen nach ³ 20 EStG sowie der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr.2 bis 4 EstG bescheinigt:
Inländische Kapitalerträge (Anl. KAP)
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Stückzinsen= Zeile 6 Anlage Kap: XXX,XX Euro.)
Dieser Summenbetrag, eizutragen in Anlage KAP enthielt den Ertrag aus dem erwähnten, innerhalb eines Jahres verkauften Bundesschatzbriefe Typ B.
Nähere Angaben zu Beträgen im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr.2 bis 4 EstG waren nicht vermerkt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Rückfrage noch beantworten könnten
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.11.2010 | 17:19
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben eine Frage gestellt. Ich habe diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantwortet. Des Weiteren habe ich Ihnen einen Hinweis erteilt, dass die WK möglicherweise nicht richtig angesetzt worden sind. Dieser Hinweis diente für Sie, dass Sie abschätzen können, ob Sie alles richtig ausgefüllt haben. Ich bin nicht verpflichtet, unter dem gleichen Einsatz diese Antwort noch zu vertiefen.
Zur weiteren Nachfrage:
Zu meiner Sicherheit:
Auf der Jahresbescheinigung stand: "....werden für den Zeitraum vom 01.01.2006 -31.12.2006 folgende Angaben für die Besteuerung aus Kapitalvermögen nach ³ 20 EStG sowie der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr.2 bis 4 EstG bescheinigt:
Inländische Kapitalerträge (Anl. KAP)
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Stückzinsen= Zeile 6 Anlage Kap: XXX,XX Euro.)
Dieser Summenbetrag, eizutragen in Anlage KAP enthielt den Ertrag aus dem erwähnten, innerhalb eines Jahres verkauften Bundesschatzbriefe Typ B.
Nähere Angaben zu Beträgen im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr.2 bis 4 EstG waren nicht vermerkt.
Ich bestätige meine Antwort und füge noch die Ansichtt des FG Münster vom28.08.2008 Aktenzeichen: 14 K 1337/07 E
hinzu: "Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, die bei wirtschaftlicher Betrachtung auf den Zeitraum vor Erwerb der Papiere durch den Steuerpflichtigen entfallen, stellen sonstige, durch die Kapitalüberlassung veranlasste Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (Rn.16)."
Ich füge Ihnen die damals geltende Gesetz, weil die einschlägige Vorschrift jetzt nur Nr. 1 und 2 enthält. Dennoch ist der Absatz 2 unverändert geblieben, so dass die Einkünfte anderen Einkunftsarten zuzuschreiben sind.
Amtliche Abkürzung: EStG
Fassung vom: 13.12.2006
Gültig ab: 01.01.2007
Gültig bis: 17.08.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Einkommensteuergesetz
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. 3Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
Mehr könnte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ausgangsfrage nicht tun.
Mit freundlichen Grüßen