Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben will ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die einschlägige Strafvorschrift hier ist § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BTMG: "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ...
2. mit Betäuungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt... oder sie besitzt.
Das ist bei Ihnen leider der Fall. Zwar ist grundsätzlich bei Ecstasy die nicht geringe Menge schwer zu definieren, da es auf die Menge der psychoaktiven Wirkstoffe, sozusagen also auf den Reinheitsgrad der Drogen, ankommt. Jedoch ist die nicht geringe Menge bei 100 Ecstasy-Pillen deutlich überschritten. Dies muss Ihnen leider bewusst sein. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe steht Ihnen bevor.
Jedoch ist auch bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis hin zu zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Hierzu müssen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB
). Solche können dann etwa ein vollumfängliches Geständnis samt genauer Schilderung des Tatherganges und dann eben auch der Personen, die mit den Betäubungsmitteln Handel treiben, sein.
Ganz klar ist jedoch umgekehrt auch, dass ein Absehen von der Strafverfolgung bei der von Ihnen genannten Menge an Drogen nicht mehr in Frage kommt. Vielmehr steht nur noch in Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Wahrscheinlichkeit hierfür können Sie durch eine entsprechende Aussage erhöhen.
Im Hinblick auf die Bewährungsstrafe, zu der Sie schon verurteilt worden sind, ist folgendes auszuführen:
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Dies ist eher bei einschlägigen Vorverurteilungen der Fall, also gerade bei einer solchen, wie Sie sie nicht aufweisen, kann aber auch bei anders gearteten schwerwiegenden Taten angenommen werden (so etwa KG, BA 2001, S. 60 f.). In Ihrem Fall handelt es sich nun leider um eine eher schwerwiegende Tat. Mit letzter Sicherheit ist die Entscheidung des Gerichtes also nicht absehbar. Im Hinblick auf die nun bevorstehende Verurteilung aber, die Ihnen eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als eine solche von sechs Monaten einbringen kann, wäre es nicht ratsam, sich nicht samt Hintergründen zur Tat zu bekennen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
RA_Graeber@web.de