Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist hier das Nachvermächtnis als Nachlaßverbindlichkeit vor der Berechnung des Pflichtteils vom Wert des Nachlasses abzusetzen. Vor der Berechnung des Pflichtteils sind die Erblasserschulden vom Wert des Nachlasses abzuziehen und da es sich bei dem Nachvermächtnis nicht um ein "vom Erblassser angeordnetes Vermächtnis" sondern um eine Erblasserschuld handelt, ist der Anspruch aus dem Nachvermächtnis vor der Berechnung des Pfllichtteils vom Nachlaßwert abzuziehen - daher ist bei der Berechnung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs Ihres Bruders gegenüber dem Erbe Ihrer Mutter das Nachvermächtnis nicht mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen