Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gem. § 3 ZwVwV
hat der Zwangsverwalter das Objekt in Besitz zu nehmen. Daher ist der Zwangsverwalter verpflichtet eine entsprechende Inbesitznahme durch einen Inbesitznahmetermin vorzunehmen. Aufgrund bestehender Haftungstatbestände, insbesondere des Versicherungsschutz, als auch der Berichtspflicht gegenüber dem Gericht, hat der Verwalter die Inbesitznahme unverzüglich (2 Wochen) vorzunehmen.
Sinn und Zweck der Inbesitznahme ist u.a. zu prüfen, welche Mietverträge bestehen und welche Räume dem Eigentümer belassen werden können. Insoweit kann sich der Zwangsverwalter mit der Bestallungsurkunde (Vollstreckbare Ausfertigung) auch zwangsweise Zutritt mit einem Gerichtsvollzieher verschaffen.
Insoweit sollten Sie die Gläubiger anschreiben, dass die Zwangsverwaltung zurückgenommen wird, da alsbald der Schuldsaldo ausgeglichen wird. Der Gläubiger ist bei dieser Einzelvollstreckungsmaßnahme Herr des Verfahrens. Wir die Zwangsverwaltung nicht aufgehoben, wäre dem Zwangsverwalter die Inbesitznahme zu ermöglichen. Eine Beschwerde diesbezüglich hat daher bei dem Vollstreckungsgericht wenig Aussicht auf Erfolg.
Allenfalls wären die Androhungen seitens des Verwalters in Bezug auf Ausräuchen gegenüber dem Gericht zu thematisieren.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe Ihnen trotzdem einen ersten Einblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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