Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Kundin eine Anzeige bei der Polizei gemacht hat, dann wird die Polizei in der Sache wegen Diebstahls ermitteln müssen.
Das heißt konkret, dass Ihre Partnerin als Beschuldigte in einem Strafverfahren schriftlich befragt werden wird (ich gehe davon aus, dass ein Äußerungsbogen/Anhörungsbogen kommen wird).
Eine Rücksendung des Bogens muss innerhalb der Frist geschehen. Vor allem wäre sie verpflichtet die Daten zur Person zu kontrollieren und ggf. zu verbessern.
Eine Äußerung zum Tatvorwurf müsste nicht gemacht werden.
Entweder man beauftragt dann einen Anwalt in der Sache, welcher dann Akteneinsicht nimmt und in Absprache mit der Partnerin sich äußert oder man äußert sich selbst. Ersteres ist natürlich immer anzuraten.
Falls die Partnerin sich selbst äußern will, dann kann man fast nur vorschlagen, dass Sie den Sachverhalt so schildert, wie es hier gemacht worden ist. Im Endeffekt muss es darauf hinauslaufen, dass kein Geld seitens Ihrer Partnerin genommen worden ist.
Nach der Äußerung kann die Polizei als Ermittlungsbehörde eigentlich kaum noch weiter ermitteln. Auf der einen Seite ist die Aussage der Kundin, auf der anderen Seite die Aussage der Partnerin. Die Akte wird dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche über den Sachverhalt entscheidet.
Hier muss man eigentlich sagen, dass eine klassische „Pattsituation" herrscht und es daher auf die Zeugenaussage ankommen wird.
Die Staatsanwaltschaft wird jetzt schauen, ob die Aussage der Kundin ausreichend erscheint, um eine Tat anzunehmen.
Wenn es der Staatsanwaltschaft nicht reichen sollte, dann wird diese das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO mangels Tatverdachts einstellen (was im Übrigen auch das Ziel einer Verteidigung sein sollte).
Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch der Überzeugung ist, dass die Kundin die Wahrheit sagen könnte, so wird diese dann aller Wahrscheinlichkeit einen Strafbefehl erlassen (eine Einstellung gegen eine Auflage kommt wegen des Abstreitens nicht in Betracht; eine Anklage vor Gericht muss nicht unbedingt gemacht werden- wäre aber auch schon hier, alleine wegen der Sachverhaltsaufklärung und des Abstreitens der Tat möglich).
Gegen den dann erlassenen Strafbefehl (wenn keine Anklage) müsste Ihre Partnerin dann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, Einspruch erheben. Dann würde eine Gerichtsverhandlung angesetzt werden. Hier würde dann die Kundin als Zeugin befragt werden und die Richterin/der Richter könnte aufgrund der Erfahrung und Fragetechnik sich ein Bild machen, ob die Zeugin die Wahrheit sagt oder nicht.
Wenn die Richterin/der Richter dann überzeugt von der Tat wäre, dann würde es zu einer Verurteilung kommen (wahrscheinlich dann eine geringe Geldstrafe).
Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.
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Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-