Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Sie haben Recht, wenn Sie annehmen, dass die „Ankündigung“ des streitigen Themas unter dem Beschlusspunkt „Verschiedenes“ nicht ausreichend ist. Zum einen muss nämlich jedweder Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, vorab in der Tagesordnung angegeben werden (vgl. § 23 Abs. 2 WEG). Zudem können, was hinreichend gerichtlich geklärt ist, unter dem Tageordnungspunkt „Verschiedenes“ keine Beschlüsse gefasst werden (vgl. Bärmann/Pick, WEG, § 23, Rn. 9), soweit es sich nicht gerade um Angelegenheiten von gänzlich untergeordneter Bedeutung handelt. Dies ist aber bei der Regelung der Gartennutzung freilich, da bedeutsam für die Nutzung der Immobilie, nicht der Fall.
2.
Eine Vollmacht kann eingesetzt werden. Zwar ist generell notwendig, dass die Vertretungsmacht in der Abstimmung nachgewiesen wird. Allerdings wird ein Beschluss, der ohne den entsprechenden Nachweis zustande kam, nicht alleine deswegen unwirksam (vgl. Bärmann/Pick, WEG, § 25, Rn. 21).
3.
Sie können und müssen den Beschluss gerichtlich anfechten. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (in Verbindung mit § 23 Abs. 4 WEG) müssen Sie den Beschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anfechten. Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem sich das Grundstück der WEG-Gemeinschaft befinde.
Von daher wäre eine gerichtliche Anfechtung mit der von Ihnen aufgeführten Begründung (nicht ordnungsgemäßer Beschluss mangels hinreichender Tagesordnung) möglich und angeraten. Ein Schreiben an die Hausverwaltung ist dabei nicht unbedingt sinnvoll, weil bis zu einer Reaktion derselben die Klagefrist abgelaufen sein dürfte!
Von daher sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Anfechtung betrauen. Dieses Forum kann die individuelle Beratung diesbezüglich und auch zeitintensive Abfassung einer Anfechtung (auch im Rahmen des gebotenen Einsatzes) leider nicht ersetzen (s. Hilfe-Button).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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