Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln grundsätzlich gegen einen Beschuldigten richten. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Beschlagnahme des Computers des Täters erfolgt, wenn der Täter schon bekannt ist oder ermittelt wurde wurde.
Allerdings ist es möglich, dass sich wichtige Informationen für die Täterermittlung oder zum Tathergang auf dem Computer des A befinden. Dann kann es sein, dass die Polizei den A ggf. bittet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen z. B. durch ausgedruckte Protokolle o. ä. Ist ein Ausdrucken oder Speichern dieser Informationen ausnahmsweise nicht möglich, kann es auch sein, dass die Ermittlungsbehörden den A bitten, seinen Computer freiwillig zur Verfügung zu stellen, um evtl. Spuren sichern zu können. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern eher eine Ausnahme. Eine Beschlagnahme oder Sicherstellung beim Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter A wird im Rahmen eines normalen Ermittlungsverfahrens in aller Regel aber nicht erfolgen.
Von daher muss A als Geschädigter und Anzeigeerstatter grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sein Computer sichergestellt oder beschlagnahmt und anschließend durchsucht wird. Derartige Maßnahmen würden nur erfolgen, wenn es gegen A einen bestimmten Tatverdacht gäbe und der Computer ein Beweismittel wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
24.12.2010 | 12:55
Vielen Dank schon einmal für die Antwort.
Eine kurze Rückfrage habe ich aber noch.
Sie Schreiben:
>> Eine Beschlagnahme oder Sicherstellung beim Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter A wird im Rahmen eines normalen Ermittlungsverfahrens in aller Regel aber nicht erfolgen.
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Wenn gegen den A kein Tatverdacht vorliegt, die Polizei den PC aber trotzdem gerne zur weiteren Untersuchung möchte, und A dieses verweigert, gäbe es dann eine rechtliche Grundlage zur Beschlagnahmung?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.12.2010 | 13:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Polizei den Computer des A für die Ermittlungen benötigt und A dies verweigert, gibt es über § 95 StPo die Möglichkeit, A zur Herausgabe des Computers zu zwingen. § 95 StPO verpflichtet auch sogenannte Gewahrsamsinhaber von Beweismitteln auf Anforderung der Ermittlungsbehörde zur Herausgabe.
Wenn A die Herausgabe des Computers als Beweismittel verweigert, können nach § 95 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 70 StPO gegen den Zeugen Ordnungs- und Zwangsmittel angeordnet werden. Darunter sind Ordnungsgelder oder schlimmstenfalls sogar Ordnungshaft zu verstehen. Eine direkte Beschlagnahme oder Sicherstellung des Computers erfolgt über diese Vorschrift nicht, sondern A würde durch die Ordnungs- und Zwangsmittel zur Herausgabe des Computers gezwungen werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass gegen Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, keine Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden dürfen.
Also auch wenn A sich weigert, den Computer für die weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, erfolgt keine Beschlagnahme, sondern es werden ggf. die Ordnungs- und Zwangsmittel gegen ihn festgesetzt.
Ich hoffe, damit auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin