Sehr geehrter Fragesteller,
bitte teilen Sie mit, um welche Hochschule es sich handelt, damit ich in die Prüfungsordnung sehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Info per Mail.
In der Rahmenprüfungsordnung ist hierzu nichts geregelt. Vergleichshalber habe ich bei der hda nachgesehen, wo sich eine Regelung findet.
Bitten Sie daher um Benennung der Rechtsgrundlage für die ablehende Entscheidung. Falls es sich um einen Verwaltungsakt ( offizielles Schreiben möglicherweise mit Rechtsbehelfsbelehrung ) handeln sollte, legen Sie sicherheitshalber binnen eines Monats Widerspruch ein. Maßgebend ist der nachweisbare Zugang.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin