Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Mutterschutzlohn bestimmt sich nach Ihrem Entgelt für die Vollzeitstelle. Der vorherige Minijob bleibt ohne Beachtung.
Je nach dem wann die Schwangerschaft eingetreten ist, dass heißt ob vor oder nach dem 01.02.2020, ergibt sich die Rechtsgrundlage. Entweder gem. § 18 MuSchG
, dort heißt es: „Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen." Danach wir das vertragliche vereinbarte Entgelt herangezogen oder es berechnet sich nach § 21 ABs 4 MuSchG, dort heißt es: „Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar
1.
für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2.
ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird."
Das heißt, auch hier wird das Bruttogehalt von 2000,00 € zugrunde gelegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Rückfrage vom Fragesteller
14.02.2020 | 15:03
Danke für die ausführliche Antwort!
Kann ich also in jedem Fall davon ausgehen das nur die 2000€ der Vollzeitstelle berücksichtigt werden? Habe ich das richtig Verstanden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.02.2020 | 15:05
Ja, korrekt, das haben Sie richtig verstanden.
Alles Gute für Sie.