Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Offensichtlich geht Ihrer Versicherung davon aus, dass Sie eine Obliegenheitsverletzung begangen haben.
Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt von einer Unfallstelle begeht er eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung. Er verletzt Aufklärungspflichten.
Dies führt dazu, dass die Versicherung bis zu 5.000 Euro leistungsfrei wird und Sie in Regress nehmen kann.
Ihr Versicherung hat offensichtlich einen Betrag i.H.v. 1141, 80 Euro reguliert und möchte Sie in dieser Höhe in Regress nehmen.
Aufgrund dessen, dass Sie aber keinen Unfall bemerkt haben, haben Sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle gem. § 142 StGB
entfernt und damit auch keine Obliegenheitsverletzung begangen.
Daher sollten Sie den Anspruch der Versicherung zurückweisen. Bei Zurückweisung reagieren Versicherungen unterschiedlich. Manche verfolgen den Anspruch nicht weiter, andere klagen. In allen von mir bearbeiteten Fällen ließ sich im Klageverfahren die Forderung im Vergleichswege deutlich reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sehr geehrter Herr Hauser,
Ihre Antwort ist präzise und verständlich für mich.
Ich werde den Anspruch des Versicherers zurückweisen und sehen, wie die Reaktion ausfallen wird.
Bevor ich, im Fall einer Klage, darauf eingehe, müsste ich die Kosten wissen, die im schlechtesten Fall auf mich zukämen, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe.
Wie verhält es sich, bei Zurückweisung der Forderung des Versicherers durch mich, mit der Höherstufung in den Schadensfreiheitsklassen ( Haftpflicht und Kasko )?
Mit Dank für Ihre Antwort und
freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank.
Wenn die Versicherung Sie auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 1141,80 Euro verklagt, entstehen Gerichtskosten in Höhe von 210 Euro, die allerdings die Versicherung zunächst zahlen muss. Rechtsanwaltskosten entstehen netto 287,50 Euro. Die genauen Kosten kann ich Ihnen nicht nennen, weil es vom Verfahrensgang abhängig ist. Bei einem Vergleich z.B. reduzieren sich die genannten Gerichtskosten.
Weil die Versicherung weiß, dass der Anspruch nur schwer durchsetzbar ist, ist sie im Prozeß meistens einigungsbereit, weshalb Sie sich voraussichtlich nicht schlechter stehen, selbst wenn Sie verklagt werden.
Die Haftpflichtversicherung hat gegenüber dem Geschädigten Regulierungsbefugnis. Sie können die Regulierung und damit Höherstufung leider nicht vermeiden. Die Versicherung kann also auch ohne Ihr Einverständnis gegenüber dem Geschädigten regulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, Ll.M.
Rechtsanwalt