Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Voraussetzung, wann eine Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung (PKV) in Anspruch genommen werden kann bestimmt sich nach den Ihrem Anwartschaft zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. Da mir die Bedingungen Ihres Vertrages nicht bekannt sind, erläutere ich dies anhand der ansonsten üblichen Bedingungen, die Ihren Bedingungen vermutlich jedoch entsprechen.
Danach lebt der Krankenversicherungsschutz in Form des in der Anwartschaft stehenden Tarifes bei Wegfallen einer der folgenden Voraussetzungen auf:
a) Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht,
b) Wegfall des Anspruches auf Familienhilfe,
c) Wegfall des Anspruches auf freie Heilfürsorge,
d) Ende eines längeren, ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes (von mehr als 180 Tagen, max. 5 Jahre),
e) Wegfall einer wirtschaftlichen Notlage
Ich gehe davon aus, dass Sie vor Ihrer Berufsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen und aus diesem Grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
unterlagen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Wegfall des Anspruches auf Arbeitsentgeld wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses würden somit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Anwartschaft eintreten, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt nicht freiwillig in der GKV versichert waren.
Wichtig ist jedoch, dass Sie den Eintritt der Voraussetzungen (Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Wegfall des Anspruches auf Arbeitsentgeld wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses) innerhalb von 2 Monaten bei der Versicherung anzeigen, ansonsten kann der Anspruch auf Wiederaufleben der Krankenversicherung zum gesicherten Tarif entfallen. Die Anwartschaftversicherung kann also nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Wunsch in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich besteht für Sie aber auch die Möglichkeit die Anwartschaft nicht in Anspruch zu nehmen und freiwillig weiter Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Die Beitragshöhe bestimmt sich nach der Höhe Ihrer Berufsunfähigkeitsrente und der sonstigen Einnahmen und orientiert sich am allgemeinen Beitragssatz (15,5 %).
Einen konkreten Rat dahingehend, ob ein Beitritt zur PKV oder ein Verbleiben in der GKV besser ist, kann dagegen nur schwer geben. Dies hängt auch davon ab, was Sie wünschen. Oftmals sind die Versorgungsleistungen in der PKV besser – die Beiträge in der GKV im Alter jedoch in der Regel teils deutlich niedriger. Fall sich die Berufsausübung später wiederherstellen lässt und Sie somit in ein Arbeitsverhältnis zurückkehren können, wäre dann auch noch eine Rückkehr in die GKV möglich, sofern das Alter von 55 Jahren noch nicht überschritten wurde (§ 6 Absatz 3
a SGB V ). Andernfalls, wäre eine solche Rückkehr nur noch möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor der Rückkehr eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Dies sollte bei einem Wechsel in die PKV immer berücksichtigt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
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Diese Antwort ist vom 31.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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