Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen. Dieses kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrecht einführen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Aufzeichnung hat. Die Aufzeichnung der Freizeittätigkeiten kann hingegen der Arbeitgeber nicht verlangen. Daher sollten Sie Ihren Vorgesetzten fragen, warum diese Aufzeichnungen geführt werden sollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt