Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Wenn Sie bereits ein Berliner Testamten erstellt haben, müssen darin die Schlusserben nach denen von Ihnen gewollten Anteilen benannt werden, also 4/8 für den Sohn, 3/8 für die jüngere Tochter, 1/8 für die ältere Tochter.
2.Sollte das 1/8tel für die ältere Tochter geringer als der ihr zustehende Pflichtteil sein, kann sie den Restbetrag einfordern. In diesem Fall kann es zu einer Versteigerung des Hauses kommen, wenn die beiden anderen Kinder nicht über ausreichende Barschaft für die Auszahlung verfügen.
3.Denkbar ist, dass Sie mit der älteren Tochter einen Erbverzichtsvertrag abschließen. Der Vertrag muss notariell beglaubigt sein und sollte den Verzicht auf den Pflichtteil enthalten. Im Gegenzug könnte sie z.b. bereits jetzt den ihr zugedachten Erbteil erhalten. Einen derartigen Verzicht können Sie auch mit den übrigen Kindern vereinbaren. So umgehen Sie die Gefahr, dass die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordern und der Überlebende das Haus verkaufen muss.
Die Erstellung eines Testaments nach Ihren Wünschen ist eine komplexe juristische Angelegenheit und Sie sollten daher dringend Ihr Testament prüfen und anpassen lassen. Dies kann im Rahmen dieses Forums nicht geschehen, da mir das Testament nicht bekannt ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 20.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Nina Marx
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