Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem bisher dargelegten Sachverhalt wurde das erste Testament nach der sogenannten Einheitslösung verfasst.
Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben ein unter Ausschluss ihrer Abkömmlinge und bestimmen gleichzeitig, dass ein Dritter (hier zwei) das gesamte Vermögen des längstlebenden Ehegatten erben.
Dies entspricht auch der gesetzlichen Vermutung (Zweifelsregel) des § 2269 Abs. 1 BGB
.
Nach § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB
ist die Änderung der wechselseitigen Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehgatten und der Annahme des längstlebenden Ehegatten (nur) noch im Rahmen der §§ 2294
, 2336 BGB
(Pflichtteilsentzug wegen Verfehlungen gegen den Erblasser) möglich.
Alle Testamente die auf die Änderung der wechselseitigen Verfügungen abzielen sind dann unwirksam (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB
).
Somit Erben die beiden Enkel als Abkömmlinge der verstorbenen eingesetzten Erben je zur Hälfte.
"Hat das 2. verfasste Testament der Mutter das erste gemeinsame Berliner Testament unwirksam gemacht, so daß als Erbe nur noch das (Enkel) Kind stellvertretent für die Mutter C erbt ?"
Nein.
"Oder ist das Berliner Testament weiterhin gültig, da der Vater A bei der Änderung bereits verstorben war, so daß beide Enkelkinder zu gleichen Teilen erben würden ?"
Ja. (Da keine Ausschlagung seitens des längstlebenden Ehegatten erfolgte.)
Etwas anderes kann sich jedoch aus Formulierungen im ersten Testament ergeben, die dem längstlebenden Ehegatten berechtigen, über das Vermögen frei zu verfügen.
Ich empfehle, die Wortlaute der Testamente zu prüfen.
Zudem kann die Mutter B noch über das Vermögen (ohne Testament) verfügen, es verbrauchen oder verschenken. Jedoch sind dann möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 14. März 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: http://www.jagenburg.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Sehr geehrter Herr Tautorus,
vielen Dank für die ausführlicheAntwort.
Sie schrieben:
"Etwas anderes kann sich jedoch aus Formulierungen im ersten Testament ergeben, die dem längstlebenden Ehegatten berechtigen, über das Vermögen frei zu verfügen."
Meine Nachfrage wäre: Ist es nicht immer so, dass der Längerlebende bei einem Berliner Testamnet bis zu seinem Tod frei über das Vermögen verfügen kann ?
Leider habe ich vergessen daß die Mutter B ebenfalls kürzlich verstorben war, also wirklich nur noch 2 Enkel übrig sind.
Nochmals vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Beathe
Sehr geehrter Fragesteller,
In Ihrem Fall wurden Schlusserben (möglicherweise auch Nacherben) bestimmt. In jedem Fall kann der längstlebende Ehegatte die wechselseitigen Verfügungen mit dem Ergebnis der Bestimmung des Schluss- oder Nacherben nicht mehr ändern.
In meiner Zusammenfassung, schrieb ich, dass der längstlebende Ehegatte nicht gehindert ist, das Vermögen zu übertragen (Verkauf+Übereignung).
Im Zusammenhang mit dem weiteren Testament, schrieb ich, dass diese mit der abweichenden Bestimmung eines anderen Erben unwirksam ist.
"Etwas anderes kann sich jedoch aus Formulierungen im ersten Testament ergeben, die dem längstlebenden Ehegatten berechtigen, über das Vermögen frei zu verfügen."
Der Bezug liegt auf dem Verfügen von Todes wegen.
Das Wort "verfügen" ist also einmal als Übertragung des Eigentums und einmal als Bestimmung einer Verfügung von Todes wegen, Erbvertrag oder Testament (mit/ohne Vermächtnis) zu verstehen.
Ohne Kontext ist die Aussage natürlich schwer einzuordnen.
"Meine Nachfrage wäre: Ist es nicht immer so, dass der Längerlebende bei einem Berliner Testamnet bis zu seinem Tod frei über das Vermögen verfügen kann ?"
Das kommt darauf an, was im Testament steht.
Bei dem reinen Berliner Testament (Einheitslösung) mit (drittem) Schlusserben, kann der längstlebende Ehegatte sein Vermögen übertragen, aber keinen anderen Schlusserben bestimmen.
Dies kann er jedoch auch nur im Rahmen des analog anwendbaren § 2287 BGB
. Der dem Schlusserben für beeinträchtigenden(!) Schenkungen eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht gewährt.
Es gibt noch das Berliner Testament als Trennungslösung. In der die Vermögensmassen getrennt vererbt werden. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein. Dann ist zu fragen, ob der Vorerbe befreiter Vorerbe ist oder nicht. Und und und....
Bei einem "Berliner Testament" (welches keines ist) ohne Schlusserben, kann der längstlebende Ehegatte grundsätzlich alles "tun und lassen".
Unter dem Mantel des "Berliner Testamentes" gibt es noch viele Varianten, die sich im Detail sehr unterscheiden.
"Leider habe ich vergessen daß die Mutter B ebenfalls kürzlich verstorben war, also wirklich nur noch 2 Enkel übrig sind."
Die zwei Enkel könnten sich in der Auseinandersetzung einverständlich über fast jede Lösung einigen.
Anderenfalls sind die Erbschaften V, D, C, M nacheinander aufzulösen, bevor die Enkel genau wissen, woran sie sind.
Denn erst, wenn die jeweils frühere Erbschaft auseinandergesetzt ist, steht fest, was die nachfolgende Erbschaft im Nachlass hatte, wobei D und C keinen Einfluss auf die Erbschaft M haben sollten. Es sei denn, die M erhielt etwas aus der Erbschaft von C und/oder D.
Mit Verlaub, ist Ihr Fall im Hinblick auf vier (offene) Erbschaften unübersichtlich und sollte, soweit keine Einigkeit unter den Erben erzielt wird, genau geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
service@ra-tautorus.de