Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"1) Ist der Zusatz im ersten Testament, dass die eine Tochter bereits 20.000 DM erhalten hat, bereits eine Festlegung , dass alle 4 Kinder gleichmäßige Erben sind/werden?"
Ist ein Testament nicht eindeutig, ist der tatsächliche Wille des bzw. der Erblasser zu ermitteln. Daher ist in einem Berliner Testament die ausdrückliche Einsetzung eines Schlusserben nicht unbedingt erforderlich. Es kann bereits ausreichen, wenn die Ehegatten es für selbstverständlich halten, dass ihre Kinder die weiteren Erben sind. Dies kann sich auch aus einer Pflichtteilssanktionsklausel ergeben.
Die Regelung Ihrer Eltern dürfte also tatsächlich dahin zu verstehen sein, dass alle 4 Kinder Schlusserben sein sollen. Ohne Prüfung des Testament kann dies jedoch nicht rechtsverbindllich beurteilt werden.
"2) Handelt es sich ohne Angabe von Schlußerben überhaupt um ein nicht veränderbares Berliner Testament?"
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Nennung eines Schlusserben in einem Berliner Testament nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass zunächst der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll. Ist kein Schlusserbe eingesetzt, gilt nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge.
"3) Ist das neue Testament meiner Mutter, in dem sie auch noch schreibt:" Ich vermache meiner Tochter E. das Haus uns setze sie als Alleinerbin ein. Sie hat mich und meinen Mann in unserer Krankheit nie im Stich gelassen. Tochter A. soll das Grundstück bekommen, soviel dass sie ein Haus bauen kann. Denke um die 500qm sollen reichen. Ein Verkauf an Dritte will ich nicht und auch mein Mann wollte es so.", nun das letzte gültige Testament?"
Nach dem Tod eines Ehegatten, können die gemeinsam getroffenen Verfügungen nach § 2271 Abs. 2 BGB
nicht mehr geändert werden. Vielmehr erlischt mit dem Tod eines Ehegatten das Widerrufsrecht, der überlebende Ehegatte ist dann an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Spätere Verfügungen von Todes wegen, die der überlebende Ehegatte trifft, sind daher unwirksam, soweit sie der Bindung widersprechen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Änderung tatsächlich dem Willen beider Erblasser entsprochen hätte und sich zusätzlich in dem gemeinsamen Testament bereits Anhaltspunkte dafür finden ließen. Dies kann Ihrer Schidlerung jedoch nicht entnommen werden. Zudem müsste dies bewiesen werden, was schwer fallen dürfte. Das neue Testament dürfte daher nach meiner ersten Einschätzung unwirksam sein. Es würde dann das Berliner Testament der Ehegatten gelten. Dessen unbenommen könnte man natürlich vor Gericht entsprechend vortragen und versuchen, die Richter zu überzeugen.
"4) Die Nachlaßrichterin behauptet, dass es sich bei dem ersten Testament um ein Berliner Testament handelte. Der Zusatz, dass eine Tochter bereits 20.000 DM erhielt und diese anzurechnen sind, soll darauf hinweisen, dass alle 4 Kinder zu gleichen Teilen Schlußerben seien.Ist das erste gemeinsame Testament wirklich so zu verstehen?"
Wie unter 1) bereits ausgeführt, spricht einiges dafür, dass das gemeinsame Testament so zu vertehen sein könnte. Ich muss Sie aber noch einmal darauf hinweisen, dass ich dies ohne Prüfung des Testaments und der gesamten Umstände nicht rechtsverbindlich beurteilen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort dennoch weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Bellmann, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe hierzu auch zwei Beiträge Ihrer Kollegen auf dieser Webseite gelesen.
Herr RA Heiko Tautorus - Beitrag vom 14.03.2013 und Herr RA Tobias Rösemeier - Beitrag vom 01.10.2010
sagen hierzu:
Sind in einem Berliner Testament keine Schlusserben festgelegt, obwohl leibliche Kinder vorhanden sind, handelt es sich um ein Ehegattentestament.
Lt. Herern Tautorus:" Bei einem Berliner Testament (welches keines ist) ohne Schlusserben, kann der längstlebende Ehegatte grundsätzlich alles tun und lassen."
Diese beiden Aussagen widersprechen aber völlig Ihrer Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Fall des Kollegen Rösemeier vom 01.10.2010 liegt etwas anders, da dieses Testament schon keinerlei weitere Angaben enthält.
Der Fall des Kollegen Tautorus vom 14.03.2013 entspricht im wesentlichen dem von Ihnen geschilderten Fall und der Kollege Tautorus kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das zweite Testament unwirksam ist, da das erste Testament wegen § 2271 Abs. 2 BGB
nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr abgeändert werden konnte. Die Antwort steht somit keineswegs im Widerspruch zu meiner gestrigen Antwort.
Entscheidend ist bei der Auslegung des Testaments nicht, ob Schlusserben eingesetzt wurden oder nicht, sondern ob die Verfügung Ihrer Eltern, sich zu Alleinerben einzusetzen, wechselbezüglich war, also auf Gegenseitigkeit beruhte. Da dies in den meisten Fällen des gemeinschaftlichen Testaments so ist, ging ich bei meiner Antwort mangels anderweitiger Angaben davon aus, dass eine Wechselbezüglichkeit vorliegt und das Testament daher nach dem Tod des Vaters nicht mehr geändert werden konnte. Ich hatte Ihnen aber auch geschrieben, dass ich keine rechtsverbindliche Auskunft ohne die vollständige Prüfung des gesamten Testaments geben kann.
Ich bin aber gern bereit, die Testamente zu prüfen und Sie in dieser Angelegenheit weiter zu vertreten. Das hier gezahlte Honorar würde dann auf das Honorar für die weitere Vertretung angerechnet. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf über meine Kontaktdaten.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin