Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass bedingte Rückübertragungsklauseln wie bechrieben zulässig sind. Sie haben den Sinn, zu vermeiden, dass das Grundstück in fremde Häne fällt.
Nun zu Ihren Fragen:
1.
Ein Erbanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers.
Falls Sie vor Ihrer Mutter sterben sollten, würde die Rückübertagungsklausel eingreifen. Würde Ihre Mutter davon Gebrauch machen, würde Ihr Grundstück an die Mutter zurückübertragen werden müssen.
2.
Für eine Schenkung von 1/3 des Grundstücks an Ihren Lebenspartner sollten Sie die Zustimmung Ihrer Mutter einholen. Anderenfalls würde die Rückübertragungsklausel eingreifen.
3.
Ein gemeinschaftliches Testament können wirksam nur Ehegatten oder Partner einer Lebenspartnerschaft errichten.
Sie müssten daher zunächst eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
4.
Ihre Vorstellungen zum Inhalt eines Testaments sind so leider nicht durchführbar, auch nicht durch Erbvertag.
Denn das Haus ist wesentlicher Bestandtteil des Grundstücks (§ 94 BGB
).
Ein wesentlicher Bestandteil kann nach § 93 BGB
aber nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Sie können daher durch Testament oder Erbvertrag nicht Grundstück und Haus unterschiedlichen Personen zuwenden.
Ebensowenig könnten Grundstück und Haus an verschiedene Personen verkaft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Wir haben wie in meiner ersten Anfrage geschrieben im Dezember 2014 eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet.
Ihrer Antwort auf meine 3. Frage zufolge haben Sie diesen Sachverhalt nicht so aufgefasst, da ich das entscheidende Wort "eingetragene" vergessen hatte.
Können Sie bitte auf dieser Grundlage Ihre Antworten korrigieren, sofern zutreffend, insb. die 3. Frage?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
in der Tat waren Ihre Angaben in der Frage nicht ganz eindeutig.
Als eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie ein gemeinschaftliches Testament und auch ein Berliner Testament errichten. Sie können sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
Ein Widerspruch zu den Rückforderungsklauseln besteht nicht.
Es ist zwischen den Rückforderungsklauseln und dem Erbrecht zu unterscheiden.
Ihr Recht, über Ihr Vermögen durch letztwillige Verfügung zu bestimmen, besteht uneingeschränkt.
Falls Sie vor Ihrer Mutter sterben, hat Ihre Mutter aber einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks, das dann eben nicht Ihrem Lebenspartner verbleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann