Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
In einem Berliner Testament haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die gemeinschaftliichen Kinder fallen soll (§ 2269 Abs. 1 BGB
.
Ein solches gemeinschaftliches Testament enthält meist und auch hier die Regelung, dass ein Kind,das nach dem Tod des Erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll, also enterbt werden soll.
2.
Dies bedeutet:
Nach dem Tod des Erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Verlangt ein Kind den Pflichtteil, muss er vom Erbe ausbezahlt werden.
Nach dem Tod des zuetzt versterbenden Ehegatten wird dann das Kind, das keinen Pflichtteil verlangt hatte, ALLEINERBE. Er muss dann den Pflichteil nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils auszahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage zu Ihrer treffenden Antwort: Falls beide Kinder ihren Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen fordern, was ändert sich für das Erbe nach dem Sterben des zweiten Ehepartners?
Sehr geehrter Fragesteller,
dann wären beide Kinder enterbt.
Es würde dann der nächste gesetzliche Erbe Erbe werden. Die gesetzlichen Erben sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei ein Erbe einer vorhergehenden Ornung Verwandte nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließt (§ 1930 BGB
).
Gesetzlicher Erben der 1. Ordnung sind .die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB
).
Gesetzliche Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB
)..
Gesetzliche Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB
).
Gesetzliche Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB
).
Man kann das noch beliebig mit weiteren Ordnungen fortsetzen
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter vorhanden erbt letzlichdas Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB
)
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann