Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt Stellung nehme:
Für die Unterhaltsberechnung sind zunächst von Ihrem Einkommen 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass Ihr bereinigtes Einkommen vorbehaltlich weiterer abzugsfähiger Positionen EUR 2.850,- beträgt.
Leben die Kinder nach der Trennung der Eltern in dem Haushalt der Kindesmutter, dann errechnet sich der Kindesunterhalt aufgrund Ihres unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von EUR 2.850,- nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) wie folgt:
Kind 19 Jahre: 4. Altersstufe der DT, 7. Einkommensgruppe (da Sie 5 Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind, die DT aber nur von 3 unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, hat eine Herabstufung von Einkommensgruppe 9 auf die Einkommensgruppe 7 zu erfolgen), Tabellenunterhalt: EUR 471,-. - Aufgrund der Volljährigkeit des Kindes ist hierauf das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen, so dass der Unterhaltsanspruch des 19 jährigen Kindes EUR 317,- beträgt.
Kinder 12 u. 17 Jahre: 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, 7. Einkommensgruppe: Tabellenunterhalt: jeweils EUR 409,-. Bezieht die Kindesmutter das Kindergeld, so ist von dem Betrag von EUR 409,- das hälftige Kindergeld (EUR 77,-) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch des 12 jährigen und 17 jährigen Kindes jeweils EUR 332,- beträgt.
Kind 10 Jahre: 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, 7. Einkommensgruppe, Tabellenunterhalt: EUR 348,-. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (EUR 89,50 für das 4. Kind) beträgt der Unterhaltsanspruch des 10 jährigen Kindes EUR 258,50.
Der Unterhalt für Ihre 4 Kinder beträgt in Fallvariante A) folglich insgesamt EUR 1.239,50.
Ihre Ehefrau kann als Trennungsunterhalt in Fallvariante A) gem. § 1361 BGB
nach der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich 3/7 Ihres anrechenbaren Einkommens beanspruchen. Das anrechenbare Einkommen ermittelt sich wie folgt:
EUR 3.000,- abzgl. 5 % (EUR 150,-) , abzgl. Kindesunterhalt ohne Abzug des Kindergeldes (= EUR 1.637,-) - Summe: EUR 1.213,- , abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus (= EUR 173,29) - Summe: EUR 1.039,71 . 3/7 hiervon = EUR 445,59. Der Trennungsunterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau beträgt somit EUR 445,49 und liegt folglich unter dem Mindestunterhalt eines nicht Erwerbstätigen von EUR 770,-. Bei Erfüllung sämtlicher Unterhaltspflichten muss Ihnen jedenfalls gegenüber Ihrer Ehefrau der Selbstbehalt von EUR 1.000,- und gegenüber den minderjährigen Kindern in Höhe von EUR 900,- verbleiben.
Für den Fall, dass die Kinder nach der Trennung von Ihrer Ehefrau in Ihrem Haushalt leben, werden gegenüber der Kindesmutter aufgrund deren Leistungsunfähigkeit voraussichtlich keine Unterhaltsansprüche bestehen. Sie werden für den Betreuungs- und Barunterhalt Ihrer Kinder daher alleine aufkommen müssen. Im Hinblick hierauf wird der Trennungsunterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau voraussichtlich erheblich geringer sein, als in Fallvariante A).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
14. November 2007
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18:06
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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