Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ein Wechsel mit Zustimmung erfolgt ist, werden nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit herangezogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie sie bitte ein wenig begründen z.B. durch ein Beispielurteil.
Ich wollte noch einmal betonen, dass der Tätigkeitswechsel ca. 2 Monate (die Entscheidung darüber ca. 3 Monate) VOR der Trennung stattfand, als diese noch gar nicht absehbar war. Eine ausdrückliche Zustimmung in Bezug auf evtl. Unterhaltszahlungen gab es nicht, da eine Trennung zu dem Zeitpunkt nicht geplant war. Einen Widerspruch seitens der Kindesmutter gab es allerdings auch nicht, viel mehr eine Freude über die "gute", sichere und famileinfreundliche Festanstellung. Wie das halt in einer Beziehung ist.
Es handelt sich hierbei um die ständige Rechtsprechung des OLG Oldenburg und ergibt sich bereits aus der Logik.
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (hier die letzten 3 Jahre) geben nur an, was Sie in der Vergangenheit verdient haben. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit stellen die (erwartete) Zukunft dar und kommen damit den realen Einkünften sehr nahe. Es soll ja nur ermittelt werden, was Sie im Unterhaltszeitraum verdienen.
Würden Sie einen Durchschnitt aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bilden oder z.B. nur die selbständige Tätigkeit berücksichtigen, so ist das errechnete Einkommen z.B. zu hoch und würde zu einer zu hohen Unterhaltsverpflichtung führen - da Sie nun weniger verdienen, würden Sie spätestens nach Erhalt des letzten Lohnes eine Abänderung machen können (was schwierig geht, da das Einkommen ja bekannt ist, aber eben theoretisch gesprochen) - das würde ja keinen Sinn machen!
Sie sind im übrigen nur zu einer Tätigkeit von 40 Std./Woche verpflichtet. Erreichen Sie diese nicht, wird das Einkommen fiktiv erhöht. Eine Tätigkeit über 40 Std./Woche kann zu einer überobligatorischen Tätigkeit führen, kann also durchaus beim Unterhalt keine Berücksichtig finden.