Sehr geehrter Ratsuchender,
eine abschließende Klärung ist ohne Kenntnis des Wortlautes des Testaments und der konkreten Werte nicht möglich.
>Den Pflichtteil (in voller Höhe) können Sie nur verlangen, wenn Sie das Vermächtnis ausschlagen (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Schlagen Sie das Vermächtnis nicht aus, so erhalten Sie den Pflichtteil nur abzüglich des Wertes des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 2 S. 1
, 1. Halbsatz BGB):
Für jedes Kind gilt gesondert: Nachlass - Verbindlichkeiten = Summe x 12,5 % - Wert des Vermächtnisses
Übersteigt der Wert des Vermächtnisses den Pflichtteilsanspruch erhalten Sie neben dem Vermächtnis nichts.
>Ihren Anwalt zahlen Sie selbst.
Die Anwaltskosten des Erben gehören zu Nachlassschulden und gehen zu Lasten der Erbmasse.
Tragen Sie die Angelegenheit unter Vorlage aller Unterlagen, insbesondere des Testamentes, dringend einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin für Erbrecht vor Ort vor, falls es Probleme mit dem Erben gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion.
Bitte gestatten Sie folgende Nachfrage zu Konkretisierung der Berechnung: Bei der Variante, dass wir das Vermächtnis NICHT ausschlagen:
Ist das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit zu werten, die VOR Berechnung der 12,5% Pflichtanteil von der Gesamtmenge abgezogen werden muss?
Dann würde nach unserem Verständnis der geminderte Pflichtanteil + das Vermächtnis zu unserer Auszahlungsforderung gegenüber dem Erbe.
Konkret an einem Beispiel:
Rechnung A:
Erbe: 10.000 Euro
-Verbindlichkeiten: 1.000 Euro
-Vermächtnis: 1.000 Euro
= 8.000 Erbmasse * 12,5%
= 1.000 Euro Pflichtanteil zzgl. 1.000 Euro Vermächtnis
= 2.000 Euro Forderung gegenüber des Erbe
ODER
Rechnung B:
Erbe: 10.000 Euro
-Verbindlichkeiten: 1.000 Euro
= 9.000 Erbmasse * 12,5%
= 1.125 Euro Pflichtanteil zzgl. 1.000 Euro Vermächtnis
= 2.125 Euro Forderung gegenüber des Erbe
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Vermächtnis ist nicht als Nachlassverbindlichkeit zu werten, die vor Berechnung des Pflichtteils abgezogen wird (§ 2311 Abs. 1 BGB
).
Die Vermächtnisnehmer erhalten maximal einen Betrag in Höhe des Pflichtteils.
10.000 – 1000 = 9.000 x 12,5 % = 1.125 – 1.000 Vermächtnis = 125 € Pflichtteil (Geldanspruch gegenüber dem Erben) zuzüglich Vermächtnisanspruch, in der Summe als 1.125 €.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt