Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Ich interpretiere ihre Angaben so, das jeder Ehepartner eine eigene Immobilie in die Ehe mit eingebracht hat, Sie können mich aber gerne über die Nachfragefunktion korrigieren.
Aufgrund ihrer Angaben kann bisher dennoch nur das Anfangsvermögen geschätzt werden :
Für den Ehepartner 1 ergibt sich ein Anfangsvermögen von 50 TE; da Wohnung 65 TE - Schulden 15 TE = 50 TE.
Für den Ehepartner 2 ergibt sich ein Anfangsvermögen von 22 TE;
da Wohnung 65 TE + Baugrundstück 27 TE - Schulden 70 TE = 22 TE.
Der Zugewinn wird ausgerechnet indem bei jedem Ehepartner das Endvermögen ermittelt wird und von diesem Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen abgezogen wird. Der verbleibende Betrag stellt den Zugewinn des jeweiligen Ehepartners da. Soweit sich der so ermittelte Zugewinn zwischen den Ehepartnern unterscheidet, ist der Zugewinn auszugleichen, sogenannter Zugewinnausgleich.
BEISPIELHAFTE BERECHNUNG :
Ehepartner 1 : Endvermögen 70 TE - Anfangsvermögen 50 TE = 20 TE
Ehepartner 2 : Endvermögen 32 TE - Anfangsvermögen 22 TE = 10 TE
Zugewinnausgleich für Ehepartner 2 =
20 TE - 10 TE = 10 TE geteilt durch 2 = 5 TE Ausgleichsanspruch.
Für Sie ist also relevant wie sich die einzelnen Vermögenspositionen bis zum Ende der Ehe entwickeln, Wertzuwachs der Immobilien, Tilgung der Schulden, etwaige neue Schulden etc... Erst wenn das Endvermögen feststeht kann dann über die Differenz etwas über einen etwaigen Zugewinn ausgesagt werden. Insoweit beantwortet sich auch ihre Frage wie sich der Zugewinn bei Ehepartner 2 bei Schuldentilgung entwickelt. Sind die Schulden getilgt, werden diese nicht mehr vom Endvermögen abgezogen und steigern so die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen.
Die Dauer der Ehe hat für den Zugewinn grundsätzlich keine besondere Bedeutung. Entscheidend ist nur wie sich die Vermögenswerte in der Ehezeit entwickeln, egal ob die Ehe nun 2 oder 20 Jahre andauerte.
Beachten sie bitte das die hier gemachten allgemeinen Ausführungen nicht eine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Das Hinzukommen weiterer bisher nicht genannter Umstände kann zu einer anderen juristischen Bewertung führen.
ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick gegeben haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion oder auch gerne telefonisch jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)