Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch den Tod von A 1994 endete die Gütergemeinschaft zwischen A und B. Zum Nachlass gehörte daher das anteilige Gesamtgut des A sowie dessen Vorbehaltsgut. Das ergibt sich mittelbar aus § 1482 BGB
.
Wie sich die 137.000,00 DEM zusammensetzen, lässt sich jetzt sicher nicht mehr überprüfen. Richtig ist jedoch Ihre Annahme, dass bei der Bewertung des Nachlasses die Immobilie (nur) zu 1/4 zu berücksichtigen war.
Das Wort Gesamtvermögen ist nach meiner Ansicht bei der Formulierung des Vermächtnisses etwas unglücklich gewählt worden. Richtig ist, dass B als Alleinerbin von A dessen Anteil am Gesamtgut (in der Regel die Hälfte) geerbt hat sowie dessen Vorbehaltsgut. Nimmt man dies als Gesamtvermögen an, so ist auch Ihre diesbezügliche Annahme, wonach die Immobilie als Vorbehaltsgut voll zu berücksichtigen ist, zutreffend.
Im Hinblick auf die Kostenberechnung des Nachlassgerichtes - wahrscheinlich für die Ausstellung des Erbscheins - darf man an die Angabe des Nachlasswertes keine allzu hohen Anforderungen stellen. Da die Angabe des ungefähren Nachlasswertes nur für die Berechnung der Kosten nach der Kostenordnung wichtig ist, genügt in der Regel eine ungefähre Angabe, die meist auch nicht genauer hinterfragt wird.
Erbfallbedingte Aufwendungen etc. sowie das Vermächtnis könnten durchaus bei der Angabe des Nachlasswertes von 137.000,00 DEM abgezogen worden sein.
Jedenfalls müssen Sie sich im Hinblick auf die Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben nicht auf die damaligen Angaben zum Nachlasswert gegenüber dem Nachlassgericht verweisen lassen. Für die Berechnung der Höhe Ihres Vermächtnisses spielt dies keine Rolle.
Letztlich steht Ihnen gegenüber dem Erben als Beschwertem ein Auskunftsrecht zu, da dies zur Feststellung der Höhe des Vermächtnisses erforderlich ist; im Hinblick darauf kann es auch erforderlich sein, ein Sachverständigengutachten zum Wert der Immobilie am Stichtag (Todestag von A) erstellen zu lassen. Im Übrigen besagt das Testament selbst, dass der Wert des Vermächtnisses "ggf. durch amtliche Schätzung" festzustellen ist, was nichts anderes heißt, als dass ein Wertgutachten zur Höhe des Gesamtvermögens zum Stichtag anzufertigen ist, wenn keine Einigung zwischen Ihnen als Vermächtnisnehmer(n) und dem Erben als Beschwertem zu erzielen ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23. April 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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