Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sowohl die Höhe des Gegenstandswertes (Streitwert wäre das prozessuale Pendant), als auch des Schadensersatzes richten sich jeweils nach dem wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Geschädigten. Hierzu wird es darauf ankommen, welchen Umsatz Sie mit den von der Gegenseite wettbewerbswidrig beworbenen Dienstleistungen jährlich erzielen und auf die Größe Ihres Unternehmens.
Bei Verstößen gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind Streitwerte in 5-stelliger Höhe keine Seltenheit, so daß die von Ihnen genannten 25.000 EUR realistisch sein können. Ob der Schadensersatz mit 1000 EUR ausreichend beziffert ist, lässt sich aber nicht sagen, ohne genaueres über die beworbenen Dienstleistungen und den damit erzielten Umsatz zu wissen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage oder die weitere Vertretung gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, daß ich mich derzeit urlaubsbedingt in Kanada aufhalte und daher Rückfragen ggf. nicht umgehend beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.andreas-schwartmann.de
www.online-rechtsauskunft.net
www.online-akteneinsicht.net
www.mietrecht-in-koeln.de
<img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif">