Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Bei einer Veranlagung des Kindergartenbeitrages nach dem Einkommen sind in der Tat nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) nur die sog. positiven Einkünfte anzusetzen (NRW).
§ 17 Abs. 4 GTK sagt hierzu u.a.:
"Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.(...)"
Nicht die Behörde interpretiert daher das EStG anders, sondern ein Landesgesetz legt ausdrücklich die Berechnungsgrundlage nur auf Grund der "Summe der positiven Einkünfte" und nicht des "zu versteuernde Einkommens" fest. Dieses Gesetz verweist lediglich auf § 2 Abs. 1, 2 EStG, nicht auf die Absätze 3 und 4.
Die Pauschalformel Einkünfte abzgl. Werbungskosten wäre damit leider richtig.
Ob die weitere Berechnung des Bescheides korrekt ist, kann natürlich nur anhand des tatsächlichen Bescheides beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen,
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.