Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Umlage der Kosten für die Gartenpflege kann gem. § 2 Nr.10 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden. Eine entsprechende Vereinbarung haben Sie in Ihrem Mietvertrag getroffen. Berechnet werden dürfen letztendlich aber auch nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Sie haben hier das Recht, entsprechende Belege einzusehen. Im Zweifel muss der Vermieter beweisen, dass die Kosten der Höhe nach richtig berechnet wurden. Gleichwohl sollten Sie hier noch einmal das Gespräch mit dem Vermieter suchen und den Versuch unternehmen, eine Einigung zu erzielen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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