Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterstellt, es handelt sich in Ihrem Fall um ein Verbraucherdarlehen, ist die Verjährungsregelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB
zu beachten. D.h. die Verjährung einer Darlehensforderung ist für die Dauer von maximal 10 Jahren gehemmt; nach § 209 BGB
kann damit eine Darlehensforderung frühestens 13 Jahre nach Fälligkeit und Verzug verjähren. Damit ist in Ihrem Fall noch keine Verjährung eingetreten, trotz des Widerspruchs gegen den Mahnantrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
sehr geehrter herr rechtsanwalt, erstmal vielen dank für die kurze und präzise antwort,
wie wäre die frist, bei einem "geschäftlichen darlehen" also KEINverbraucher darlehen.?
nochmals lg
Hallo
und danke für die Nachfrage. Nachdem § 497 BGB
ausdrücklich nur für Verbraucherdarlehensverträge galt und gilt, würde sich bei einem gewerblichen Darlehen die Verjährung nach den "normalen" Vorschriften richten. D.h. es würde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greifen, gerechnet am dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
In Ihrem Fall würde das bedeuten: Mit Fälligstellung am 08.08.2014 entstand der Rückzahlungsanspruch, die regelmäßige Verjährung begann am 31.12.2014 zu laufen und endete "eigentlich" am 31.12.2017. Durch den Mahnantrag wurde die Verjährung aber gehemmt; diese Hemmung endete gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB
sechs Monate nach dem Ende des Mahnverfahrens, hier dem Widerspruch am 15.02.2017. D.h. die Zeitspanne 02.02.2017-15.08.2017 wäre auf den 31.12.2017 noch "draufzuschlagen". Damit wäre die Forderung seit dem 13.07.2018 verjährt.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt