Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Der Mutter eines nichtehelichen Kindes stehen insgesamt vier Unterhaltsansprüche gegen Sie zu (§ 1615 BGB
).
1. Unterhalt anlässlich der Geburt für Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
2. Erstattung der Entbindungskosten sowie sonstiger schwangerschaftsbedingter Kosten.
3. Unterhalt für einen Zeitraum von vier Wochen vor bis 3 Jahre nach der Geburt, sofern die Mutter infolge der Schwangerschaft, bzw. einer schwangerschaftsbedingten Erkranbkung nicht erwerbstätig sein kann.
4. Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes sofern von der Mutter eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, für einen Zeitraum von mindestens bis zu 3 Jahre nach der Geburt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Ziff. 4 richtet sich nach dem Bedarf der Mutter, der widerrumn durch deren Netto-Einkommen vor der Geburt bemessen wird. Der Vater muss der Mutter also im Prinzip den vollen Verdienstausfall erstatten.
Sofern die Mutter wegen der Betreuung des Kindes keine Berufstätigkeit mehr ausübt, würde sich der offene Bedarf auf 2.000,00 EUR belaufen.
Für die Zahlung des Unterhalts stehen Ihnen nach Abzug des Ihres Selbstbehaltes in Höhe von 1.100 EUR (Düss-Tab., Anm. D II) und des Kindesunterhalts in Höhe von 314 EUR (Einkommenstufe 5, Höherstufung auf 6 gem. Anmerkung A I, abzlg. 1/2 Kindergeld) aber lediglich 1.568 EUR zur Verfügung. Nur bis zur Höhe dieses Betrages müssen Sie Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter bezahlen.
Der Halbteilungsgrundsatz würde sich nur dann auswirken, wenn Sie als unterhaltspflichtiger weniger Einkommen hätten als die Kindesmutter, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Höhe des Selbstbehalts ist unabhängig von Ihrem Familienstand.
Das Vermögen der Kindesmutter spielt für die Bemessung des Betreuungsunterhalts keine Rolle. Lediglich dann, wenn die Einkünfte aus diesem Vermögen (Zinsen, etc.), gemeinsam mit den sonstigen Einkünften dazu führen würden, dass das Einkommen der Mutter höher wäre, als Ihr Einkommen, würde dies dazu führen, dass das Einkommen der Mutter nur bis zur Höhe IHres Einkommens herangezogen werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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