Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Nahezu alle unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG´s sehen vor, dass Elterngeld nur dann als Einkommen beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, wenn ein Fall des § 11 S. 1 BEEG
vorliegt. § 11 S. 1 BEEG
sieht vor, dass Elterngeld nur dann beim Unterhalt releb´vant ist, wenn es über 300 € liegt. Grund ist, dass 300 € Elterngeld immer einkommensunabhängig gewährt wird.
Inzwischen hat auch die Rechtsprechung klargestellt, dass Elterngeld Einkommen ist, soweit der Sockelbetrag von 300 € überschritten wird (BGH Urteil vom 10.11.2010, Az.: XII ZR 37/09
).
Wenn Sie also 1300 € Elterngeld erhalten, dann werden in die Unterhaltsberechnung 1000 € als Ihr Einkommen eingestellt.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Für uns würde OLG Schleswig in Betracht kommen. Besteht trotzdem die gleiche Ausgangslage?
Anwaltlich wurde ja wie gesagt die Aussage getroffen, dass dieser Freibetrag nur bei Berechnungen von Behörden berücksichtigt wird, nicht jedoch bei Unterhaltsberechnungen zwischen Kindsvater und mir.
Ich werde nun meinem Anwalt Ihre Aussage sowie das Urteil vorlegen.
Ich hoffe, dass dieses ausreichen wird.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Auch das OLG Schleswig sieht in seinen Leitlinien vor, dass bei Unterhaltsberechungen Elterngeld kein Einkommen ist, soweit nicht § 11 S. 1 BEEG
eingreift. Die Entscheidung des BGH, ist auch in einem Fall ergangen, in dem es um Betreuungsunterhalt für die das Kind betreuende Frau ging. Die Regelung gilt also nicht nur für Behörden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht