Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein einfaches Schreiben liegt nur dann vor, wenn es weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. Bei der Kündigung der Gesellschaftsanteile kann es sich hier durchaus um einen Grenzfall handeln, der nicht eindeutig zuzuordnen ist. Das einfache Schreiben ist der Ausnahmefall zur generellen Regelung der Geschäftsgebühr und ist daher nach der Gesetzessystematik eng auszulegen.
Allerdings handelt es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Rahmengebühr. Je nach Aufwand kann hier mehr oder weniger als eine 1,3 Gebühr abgerechnet werden. Die 1,3 Gebühr ist der „Normalfall", also wenn die Angelegenheit weder besonders aufwendig noch besonders schwierig war. Hier können Sie aberwitzig dem ANwalt verhandeln: Wenn sich die Tätigkeit nur auf ein einzelnes Schreiben belief, spricht einiges dafür, einen geringeren Gebührenrahmen anzusetzen.
In dem anderen Verfahren ist die außergerichtliche Tätigkeit ein eigener Gebührentatbestand. Auch hier kann aber nachverhandelt werden, ob ein einfaches Aufforderungsschreiben nicht als einfaches Schreiben oder aber im Hinblick auf den gewählten Gebührenrahmen mit einem geringeren Gebührenansatz abgerechnet werden kann.
Wenn Sie keine Übereinkunft mit dem Anwalt erzielen können, können Sie die Anwaltskammer um Überprüfung der Rechnungen bitten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 15.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage per Mail wie folgt:
Das außergerichtliche Schreiben kann nur dann abgerechnet werden, wenn ein Auftrag erteilt worden ist. Ob das der Fall ist, ist Tatfrage:
Sie schreiben:
"Der Anwalt meinte aber, dass er den Beklagten einmal auffordern muss und gleichzeitig den Klageentwurf fertigen wird."
Wenn über dieses Vorgehen (außergerichtliches Anschreiben plus Klage) Einvernehmen erzielt worden ist, besteht ein Auftrag für beide Gebührentatbestände. Nur wenn Sie diesen Vorschlag zurückgewiesen und auf sofortiger Klage bestanden haben, liegt kein Auftrag bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit vor.
Wenn Sie nach Zugang der Kopie dieses Schreibens nicht protestiert haben, dürfte es im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung schwierig werden, das Gericht davon zu überzeugen, dass diese Tätigkeit ohne Absprache mit Ihnen erfolgt ist.
Darüber hinaus wäre zu klären, ob Sie dem Anwalt eine schriftliche Vollmacht erteilt haben und welche Tätigkeiten diese umfasst.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel