Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte teilen Sie einen konkreten Sachverhalt zur Prüfung mit und nicht einen oder mehrere fiktive. Die Risiken einer Fehleinschätzung sind ansonsten unübersichtlich.
Wenn Sie Ihre bisherige Arbeit ohne Not aufgegeben haben, müssen Sie mit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe rechnen
(§ 159 Abs. I S. 2 SGB III), soweit Sie nicht ausnahmsweise einen wichtigen Grund vorweisen können.
Eine Abfindung reicht dafür nicht aus.
Im Fall eines Aufhebungsvertrags liegt in jedem Fall ein Sperrzeitsachverhalt vor, weil nur mit erteilter Zustimmung des Arbeitnehmers die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustande kommen konnte.
Es gelten die Fachlichen Weisungen zum Arbeitslosengeld zu § 159 SGB III
„Ruhen bei Sperrzeit" vom 25.01.2021,
die die aktuelle Rechtssprechung des BSG umsetzen (BSG Urt. v. 27.06.2019 (AZ B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R)].
Die Sperrzeit gem. § 159 Abs. U S. 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III zieht neben der Verkürzung des Anspruches auf Arbeitslosengelds um 12 Wochen zu Beginn des Anspruchs (gem. § 148 Abs. I Nr. 4 SGB III) ggf. eine Ruhenszeit des Anspruchs vor, sofern im Aufhebungsvertrag eine Abfindung oder Entschädigungszahlung vorgesehen ist und die vom Arbeitgebers zu beachtende Kündigungsfrist abgekürzt worden war (§ 158 SGB III).
Beides dürfte für Sie nicht relevant geworden sein, da Sie Ihren Job nach einer Auszeit von 1-2 Jahren geplant hatten und daher dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung gestanden hatten.
Für Sie relevant ist aber die zusätzliche Minderung der Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit bzw. 1/4 der Dauer (gem. § 148 Abs. I Nr. 4 SGB III), die unabhängig von der Arbeitslosmeldung und der Dauer der Arbeitslosigkeit erfolgt.
Für Ihren festgestellten Anspruch müssen Sie neben den anderen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld die Anwartschaftszeit berücksichtigen
(Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld
zu § 142 SGB III Anwartschaftszeit von Januar 2019).
Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das versicherungspflichtig gewesen war.
Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn Sie sich innerhalb dieser Frist erneut Arbeitslos melden, werden die Arbeitslosengeldansprüche nach Maßgabe des aufgegebenen Jobs berechnet.
Im Übrigen gelten die Regelungen an Ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort, nach dem sich auch die für Sie zuständige Agentur für Arbeit ermittelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
Tel: 08191/3020
Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Allerdings ging es mir weniger um die Sperrzeit an sich, sondern mehr um die Höhe des Arbeitslosengeldes bei Aufnahme einer Pflegetätigkeit; siehe auch mein Titel.
Ich versuche es, wie angefordert, die Frage einzugrenzen und zu präzisieren, konzentriere mich auch Variante 1. Für die zweite Variante, stelle ich ggf. eine neue Frage.
Ende der Beschäftigung: 31.5.2021
Arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet zum 01.06.2021. Eine Sperrzeit von 12 Wochen erhalten.
Das Arbeitslosengeld wurde festgestellt. 1700€
Abmeldung zum 01.10.2021, um ein Jahr Auszeit einzulegen, damit bleibt ein mehrmonatiger Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von 1700€ übrig.
Die Auszeit wird von Erspartem selbst finanziert, neben der Pflege ist kein anderer Job geplant.
Geplante Suche nach einem neuen Job ca. 1-1,5 Jahre nach der Abmeldung vom Amt.
Übernahme einer Pflegetätigkeit zum August, da man nun ja Zeit hat und andere Familienangehörige entlasten kann. Die notwendige durchschnittliche Stundenanzahl der Pflege >10h wöchentlich wird erreicht, d.h. es werden Rentenanwartschaften erzielt. Laut Recherche werden neben den Rentenanwartschaften damit auch geringe (Pflicht!-)Beiträge in die Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekasse gezahlt. Um diese geht es.
Es geht darum, zu vermeiden, bei der erneuten Jobsuche mit weniger als dem derzeitigen Arbeitslosengeld dazustehen.
Die Auszeit, und damit auch die Pflegezeit, ist für einen Zeitraum mehr als ein Jahr geplant. Anhand meiner Recherchen wird nach 12 Monaten Pflichtbeiträgen eine neue Anwartschaft (heisst das so?) erfüllt.
(Vorausgesetzt, die Pflegetätigkeit zählt wie ein klassischer Job und hat keinen Ausnahmetatbestand, das wäre sehr wichtig zu wissen).
Das pflegebedingte Arbeitslosengeld würde unter 600€ liegen.
Nun die Frage:
Wenn nun circa nach dem Jahr oder auch zwei, wieder ein Job gesucht wird, wird dann das ursprünglich festgestellte höhere Arbeitslosengeld für die verbliebenden Monate weitergezahlt, oder dann niedrigere?
Gibt es denn überhaupt einen positiven Effekt, dass die Pflegekasse da Beiträge einzahlt?
Gibt es in diesem Zusammenhang ggf einen weitere Frist / Dauer, die wichtig zu beachten wäre, welche auf die Höhe bzw verbleibenden Monate des Arbeitslosengeld von 1700€ Einfluss hat.
Vielen Dank.
Wenn Sie als Arbeitsloser eine schlecht bezahlte Arbeitsstelle annehmen, setzen Sie damit keine Abwärts-Spirale in Bewegung, weil Sie von einer 2-jährigen Bestandsschutzregelung profitieren.
Auch wenn Sie nach 12 Minaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben, bleiben Ihre Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit nach Aufnahme einer Zwischenarbeit bestehen, auch wenn Sie weniger verdienen oder diese lediglich in Teilzeit ausüben.
Nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld ist bei einer erneuten Arbeitslosigkeit zwei Jahre lang die frühere Bemessungsgrundlage der Leistung gesichert, bei Ihnen daher bis 30.09.2023.
Die neue Arbeit verlängert den bestehenden Restanspruch ggf. sogar. Der alte Restanspruch auf Arbeitslosengeld verfällt aber spätestens vier Jahre nach dem Tag der erstmaligen Antragstellung, d.h. am 31.05.2025.
Um den Bestandsschutz zu garantieren sollten Sie bei der erneuten Antragstellung Ihren früheren Bewilligungsbescheid vorlegen.
Denn es kommt nur auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 151 Abs. IV SGB III an.
Falls die Leistungssachbearbeitung die Bestandsschutzregelung übersieht, sollten Sie fristgerecht Widerspruch gegen die neue Bewilligungsentscheidung einlegen
.
Hierfür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Die von Ihnen erwähnten 4 Jahre sind nicht relevant.
Gem. § 161 Abs. I SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, oder nach Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen.
Gem. Abs. II kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Daneben gelten aber die bereits beschriebenen Andpruchsvoraussetzungen