Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt entscheidend davon ab, was Sie mit dem Kollegen der Sie gegenüber der Versicherung zunächst vertreten hat, vereinbart haben, und was der Kollege unternommen hat.
Ich verstehe Ihren Sachverhalt dahingehend, dass der Kollege die Versicherung angeschrieben hat und diese sich daraufhin gemeldet hat und ihre Eintrittspflicht grundsätzlich anerkannt hat.
Wenn dies so ist, und Sie keine besondere Vereinbarung getroffen haben, ist es tatsächlich so, dass eine Beratungsgebühr auf eine sonstige mit der Beratung zusammenhängende gebührenpflichtige Tätigkeit anzurechnen ist.
Sie wird von dieser Geschäftsgebühr praktisch verdrängt.
Die anderer gebührenpflichtige Tätigkeit ist hier das verfassen und absenden des Schriftsatzes an die Versicherung.
Die Gebühr hierfür betrüge (bei einem Streitwert von 172,00 €) inklusive Auslagen und Umsatzsteuer 46,41 €.
Die Beratungsgebühr würde hier dann gar nicht anfallen.
Grundsätzlich ist es allerdings auch möglich, dass Sie mit Ihrem Anwalt vereinbart haben, dass die Beratungsgebühr in voller Höhe neben den anderen Gebühren bestehen bleibt.
Sofern Sie dies nicht getan haben, gilt das oben gesagte und die Rechnung Ihres Anwalts dürfte angesichts des Streitwerts überhöht sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Diese Antwort ist vom 07.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Bade, der Rechtsanwalt hat nichts unternommen, d.h. kein Schreiben an die Versicherung. Die Beauftragung des Anwalts und die Zusage der Versicherung haben sich überschnitten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
unter diesen Umständen stellt sich die Situation für Sie bedauerlicherweise etwas anders dar.
Da der Anwalt nur mit Ihnen über den Fall gesprochen und Sie beraten hat, fällt auch eine Beratungsgebühr an.
Die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden des Anwalts fällt nur dann an, wenn der Anwalt auch tatsächlich nach außen hin (also Dritten gegenüber tätig wird.
Die Höhe der Beratungsgebühr kann der Anwalt grundsätzlich frei festlegen, wobei für Verbraucher bei einer Erstberatung die Grenze von 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (249,90 € insgesamt) nicht überschritten werden darf.
Überprüfbar ist allerdings, ob diese Gebühr angemessen ist.
Dies wird an vielen verschiedenen Kriterien bemessen (z.B. wirtschaftliche Bedeutung für den Ratsuchenden, Dauer des Gesprächs, Komplexität der Sach- und Rechtslage, usw.).
Es kann daher von hier nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beratungsgebühr hier der Höhe nach angemessen ist. Allerdings ist der relativ niedrige Gegenstand zumindest ein Indiz für eine zu Hohe Gebühr.
Sie sollten daher Ihren Anwalt auf jeden Fall noch einmal um Erläuterung der konlreten Gebührenhöhe bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt