Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass hier im Vertrag eindeutigere Regelungen besser gewesen wären.
1. Ob der Verkäufer unser Grundstück betreten darf, ohne Einverständnis unsererseits, zwecks Zugang Garage?
Nur zum Zwecke der Beräumung, d.h. der Entfernung von den Dingen, die noch darin sind und Schmutz.
2. Ob der Verkäufer die Garage aktiv Nutzen darf bis zur Beräumung, sprich sein Auto aus und einparken darf?
Nein, das halte ich von dem Begriff nicht umfasst. Es müsste dafür ein Nutzungsrecht vereinbart worden sein.
3. Dürfen wir als Käufer die Garage bereits benutzen, ohne die Besitztümer des Verkäufers zu schädigen?
Ja, denn Sie haben Eigentum und Besitz.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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